EU-Kommunalabwasserrichtlinie: Aussetzen und neu bewerten
KURZPOSITION DES IKW
- Die Kommunalabwasserrichtlinie darf in der aktuellen Form nicht umgesetzt werden – unrealistische Fristen und gravierende Umsetzungsrisiken erfordern eine sofortige Aussetzung und eine unabhängige Neubewertung der wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Grundlagen.
- Kosmetische Produkte sind neben pharmazeutischen Substanzen kein Haupttreiber von Mikroschadstoffen im Abwasser – die pauschale Heranziehung der Branche ist fachlich nicht gerechtfertigt.
- Die Kostenverteilung über die Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) wird von der Kosmetikbranche nicht grundsätzlich abgelehnt. Die derzeitige Ausgestaltung ist jedoch nicht verursachergerecht, auf unzureichenden wissenschaftlichen Annahmen fundiert und belastet die Kosmetikindustrie unverhältnismäßig.
- Die realen geschätzten Kosten für den Ausbau der 4. Reinigungsstufe werden massiv unterschätzt und belasten Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Industrie unverhältnismäßig.
- Der IKW unterstützt den Ausbau der Abwasserreinigung, um Europas Wasserressourcen zu schützen, lehnt die Novelleder EU-Kommunalabwasserrichtlinie jedoch in der vorliegenden Form ab.
FAIRE KOSTENVERTEILUNG, BELASTBARE DATEN UND REALISTISCHE FRISTEN NOTWENDIG
EPR verfehlt Verursacherprinzip und wissenschaftliche Basis
Der Industrieverband Körperpflege- und Waschmittel (IKW e.V.) lehnt die Novelle der EU-Kommunalabwasserrichtlinie in ihrer derzeitigen Ausgestaltung entschieden ab. Die vorgesehene Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) basiert auf fehlerhaften Annahmen, unrealistischen und einer systematischen Unterschätzung der tatsächlichen Kosten. In dieser Form gefährdet die Richtlinie die Versorgungssicherheit, verzerrt den Wettbewerb und verstößt gegen das europäische Verursacherprinzip. Die pauschale Zuordnung der ökotoxikologischen Belastung zur Kosmetikindustrie ist fachlich nicht gerechtfertigt. Unabhängige Studien beziffern den tatsächlichen Beitrag kosmetischer Produkte zur Belastung des Abwassers mit Mikroschadstoffen auf 0,2 bis maximal 4,29 % – gegenüber den von der EU-Kommission angesetzten 26 %. Diese Überschätzung um den Faktor 6 bis über 100 geht auf eine fehlerhafte Stoffzuordnung zurück: Der Kosmetikindustrie wurden Substanzen zugerechnet, die in Kosmetika verboten oder gar nicht verwendet werden. Dennoch sollen Kosmetik- und Pharmahersteller dauerhaft mindestens 80 Prozent der Kosten für eine zusätzliche Reinigungsstufe tragen – ohne klare Definition der betroffenen Stoffe und ohne verursachergerechte Differenzierung. Deshalb braucht es eine unabhängige Neubewertung der Datenbasis mit transparenter Methodik und Beteiligung aller relevanten Akteure.
Milliardenkosten und offene Rechtsfragen
Auch die wirtschaftlichen Auswirkungen werden erheblich unterschätzt. Während die Europäische Kommission von europaweiten Kosten von ursprünglich 1,18 Milliarden, nun 1,48–1,8 Milliarden Euro pro Jahr ausgeht, kommen Industrie und mehrere Mitgliedstaaten zu deutlich höheren Belastungen. Eine Studie des deutschen Umweltbundesamtes (UBA) schätzt, dass die Aufrüstung allein in Deutschland ein jährliches Budget von rund 1,2 Milliarden Euro erfordert. Schätzungen der Industrie gehen sogar von Kosten in Höhe von mindestens 1,6-2,5 Milliarden Euro pro Jahr aus, die in Deutschland überwiegend von der Kosmetik und Pharmaindustrie getragen werden müssten. Damit wären die Kosten in Deutschland um den Faktor 10 höher als ursprünglich von der EU-Kommission geschätzt. Für die deutsche Kosmetikbranche mit einem Jahresumsatz von rund 18 Milliarden Euro würde das einer Belastung von 6,7 bis über 16,7 % des Umsatzes entsprechen. Diese Mehrbelastungen würden zwangsläufig zu höheren Verbraucherpreisen führen und könnten dazu beitragen, dass einzelne Produkte oder ganze Produktgruppen vom Markt verschwinden.
Vor diesem Hintergrund hat der IKW gemeinsam mit Cosmetics Europe rechtliche Schritte gegen die EPR-Regelungen der Richtlinie unterstützt. Auch wenn der Europäische Gerichtshof die Verbandsklage aus formalen Gründen als unzulässig abgewiesen hat, bleibt festzuhalten: Das Urteil befasst sich ausdrücklich nicht mit der inhaltlichen Rechtmäßigkeit der EPR-Regelungen. Die grundlegenden Fragen der Verhältnismäßigkeit, der wissenschaftlichen Fundierung und der Vereinbarkeit mit dem Verursacherprinzip sind damit weiterhin offen. Diese Fragen sind darüber hinaus Gegenstand weiterer Verfahren vor dem EuGH: Polen hat als Mitgliedstaat Klage gegen die Richtlinie erhoben. Zudem hat der irische High Court am 20. Mai 2026 im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Artikel 267 AEUV zentrale Rechtsfragen zur Prüfung an den EuGH verwiesen – darunter die Vereinbarkeit der EPR-Regelungen mit dem Verursacherprinzip, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Diskriminierungsverbot.
Aussetzen und neu bewerten – für wirksamen und verhältnismäßigen Gewässerschutz
Die Umsetzung der Richtlinie muss ausgesetzt werden, um Zeit für eine unabhängige Neubewertung der Kostenannahmen, dertechnischen Umsetzbarkeit und der wissenschaftlichen Grundlagen zu schaffen. Auf dieser Basis müssen entweder deutlich längere Übergangsfristen oder eine grundlegende Überarbeitung der EPR-Systematik geprüft werden.
Der IKW unterstützt ausdrücklich das Ziel einer verbesserten Abwasserreinigung und eines hohen Umwelt- und Gesundheitsschutzes. Voraussetzung dafür sind jedoch verhältnismäßige, verursachergerechte und wissenschaftlich belastbare Regelungen. Nur so lassen sich Umweltziele erreichen, ohne Versorgungssicherheit, Akzeptanz und Wettbewerbsfähigkeit nachhaltig zu gefährden.
Position des IKW
Die Kosmetikbranche unterstützt ausdrücklich das Ziel, Europas Wasserressourcen zu schützen. Die vom IKW vertretenen Unternehmen sind bereit, ihren fairen Anteil zum Management von Mikroschadstoffen im städtischen Abwasser beizutragen. Die im Rat der Europäischen Union abgestimmte Novelle der Kommunalabwasserrichtlinie stellt die Kosmetikindustrie in ihrer aktuellen Form jedoch vor akute, existenzielle Herausforderungen. Fehlerhafte Annahmen und eine dem Verursacherprinzip widersprechende Zuteilung von Kosten führen zu erhebliche wirtschaftliche Risiken für Unternehmen, Wertschöpfungsketten und Arbeitsplätze in Deutschland. Das ist für die Kosmetikindustrie nicht tragbar.
IKW fordert
- Die Kommunalabwasserrichtlinie darf in der aktuellen Form nicht umgesetzt werden – unrealistische Fristen und gravierende Umsetzungsrisiken erfordern eine sofortige Aussetzung
- Unabhängige, wissenschaftlich überprüfte Neubewertung der Datenbasis mit transparenter Methodik und Beteiligung aller relevanten Akteure
- Überarbeitung der EPR-Systematik auf Basis der Neubewertung und eine faire Kostenverteilung auf alle relevanten Eintragsquellen von Mikroschadstoffen – unabhängig von einzelnen Branchen
- Transparenz und Rechtssicherheit durch eine EU-weit harmonisierte und klar definierte Liste relevanter Mikroschadstoffe
- Realistische Kostenschätzungen für Ausbau und Betrieb der 4. Reinigungsstufe als Grundlage politischer Entscheidungen
- Vermeidung einseitiger Belastungen, die Innovation, Produktvielfalt und Bezahlbarkeit für Verbraucherinnen & Verbraucher gefährden


















