Digitale Sequenzinformationen (DSI) und der Cali-Fonds – warum der Mechanismus jetzt nachgebessert werden muss

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KURZPOSITION DES IKW

  • Der Cali-Fonds ist in seiner derzeitigen Form nicht umsetzungsreif – grundlegende Voraussetzungen für einen fairen und praktikablen Mechanismus fehlen.
  • Die Kosmetikindustrie wird pauschal als beitragspflichtig eingestuft, obwohl DSI in der Branche kaum genutzt wird. Das ist sachlich falsch und wirtschaftlich unverhältnismäßig.
  • Solange DSI nicht klar definiert, Beitragspflichten nicht an tatsächliche Nutzung geknüpft und Doppelbelastungen mit nationalem ABS*-Recht nicht ausgeschlossen sind, wird der Mechanismus scheitern.
  • Der IKW fordert von der Bundesregierung, diese Position bei SBI -7 und COP 17 unmissverständlich zu vertreten.

DER CALI-FONDS BRAUCHT SOLIDE GRUNDLAGEN – BEVOR ER VERBINDLICH WIRD

Der IKW bekennt sich uneingeschränkt zum Ziel eines fairen und gerechten Vorteilsausgleichs für den Erhalt der biologischen Vielfalt. Die rund 470 im IKW organisierten Unternehmen der deutschen Körperpflege- und Waschmittelbranche – mit 35,6 Milliarden Euro Umsatz und 178.000 direkten Arbeitsplätzen ein zentraler Pfeiler der deutschen Industriestruktur – sind bereit, einen angemessenen Beitrag zu leisten. Doch der Cali-Fonds in seiner derzeitigen Ausgestaltung ist nicht umsetzungsreif. Mehrere fundamentale Defizite müssen vor der COP 17 adressiert werden, damit der Mechanismus seine Ziele tatsächlich erreichen kann.

Fehlende Definitionen untergraben Rechtssicherheit und gefährden Nachhaltigkeitsziele

Es fehlen bis heute präzise, international einheitliche Definitionen der zentralen Begriffe „DSI", „direkte Nutzung" und „indirekte Nutzung". Solange diese Grundlagen unklar bleiben, können Unternehmen ihre Betroffenheit nicht zuverlässig einschätzen und Compliance-Anforderungen nicht planungssicher erfüllen. Besonders problematisch ist dabei ein Aspekt, der in der politischen Debatte bislang zu wenig Beachtung findet: Ein unklarer Definitionsrahmen – insbesondere die mögliche Einbeziehung von Gruppe 3 (metabolomische Daten, die definitionsgemäß stark umweltabhängig sind und sich damit nur schwer auf einen einzelnen genetischen Ursprung zurückführen lassen, sowie sonstige Omics-Daten) – würde ausgerechnet nachhaltige, naturschonende Produktionswege wie die biotechnologische Herstellung von Inhaltsstoffen durch Fermentation mit Beitragspflichten belasten. Petrochemische Alternativen blieben hingegen vollständig unberührt. Ein Mechanismus, der ökologisch vorteilhafte Innovationen bestraft und umweltschädliche Verfahren bevorzugt, widerspricht den Grundzielen der Biodiversitätskonvention fundamental.


Die Kosmetikindustrie ist überwiegend Downstream-Nutzer – pauschale Sektorzuordnungen sind sachlich falsch

Die Innovationspipeline der deutschen und europäischen Kosmetikbranche basiert vorwiegend auf pflanzlichen und botanischen Extrakten sowie auf physischen genetischen Ressourcen, die bereits unter dem Nagoya-Protokoll reguliert sind. Sequenzbasierte Forschung spielt eine untergeordnete Rolle. Soweit DSI überhaupt in der Wertschöpfungskette eingesetzt wird, geschieht dies bei spezialisierten Rohstoff- und Biotechnologielieferanten upstream – Kosmetikhersteller sind in diesem Zusammenhang allenfalls indirekte Downstream-Nutzer. Branchenexpertenschätzungen zufolge liegt der Anteil kosmetischer Produkte, die tatsächlich von DSI der Gruppen 1 und 2 profitieren, im niedrigen einstelligen Prozentbereich. Dennoch erfassen aktuelle sektorbasierte Ansätze die gesamte Kosmetikbranche pauschal als beitragspflichtig – ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Nutzungsbezug. Hinzu kommt das Risiko von Kaskadeneffekten: Wenn DSI-Nutzung an mehreren Punkten entlang der Lieferkette mit Beitragspflichten verbunden wird, entsteht eine Mehrfachbelastung für ein und dieselbe Nutzung, die weder fair noch mit dem erklärten Ziel des Mechanismus vereinbar ist.


Die Datenlage zur Beitragshöhe ist unzureichend – Kosmetik wird systematisch überbewertet

Die von der CBD (Convention on Biological Diversity, Biodiversitätskonvention) in Auftrag gegebene Studie zu Beitragssätzen weist die Kosmetikbranche als den Sektor mit dem höchsten effektiven Beitragssatz aller betroffenen Branchen aus. Dieses Ergebnis beruht jedoch nicht auf beobachteten Nutzungsdaten. Nach eigener Aussage der Studienautoren ist eine direkte Beobachtung der DSI-Intensität auf Unternehmensebene derzeit nicht möglich. Stattdessen stützt sich die Berechnung auf ein einziges, von den Autoren selbst als unsicher bezeichnetes Expertenurteil sowie ein „konzeptionelles Minimum". Die Studie befindet sich zudem noch „under review" und ist in ihrer derzeitigen Form als belastbare Berechnungsgrundlage für politische Entscheidungen bei COP 17 nicht geeignet. Unverhältnismäßig hohe Beitragssätze ohne nachgewiesenen Nutzungsbezug würden Investitionen in nachhaltige Innovationen hemmen, den deutschen Mittelstand überproportional belasten und die Wettbewerbsfähigkeit gegenüber Herstellern aus Nicht-CBD-Vertragsstaaten – insbesondere aus den USA – strukturell verschlechtern.

Doppelbelastungen mit nationalem ABS-Recht gefährden die Akzeptanz des Mechanismus

Unternehmen, die bereits unter dem Nagoya-Protokoll und entsprechenden nationalen ABS-Regelungen einen Vorteilsausgleich leisten, dürfen durch den Cali-Fonds nicht zusätzlich belastet werden. Eine Zahlung in den Fonds muss als abschließende Erfüllung der monetären Vorteilsausgleichspflicht gelten. Solange Vertragsstaaten dies nicht ausdrücklich und verbindlich bestätigen, drohen Unternehmen parallele Ansprüche aus nationalen ABS-Gesetzen. Dies stellt ein zentrales und bislang ungelöstes Hindernis für eine freiwillige Beteiligung dar. Der Cali-Fonds soll als multilaterale Lösung die bestehenden nationalen ABS-Rahmen ergänzen, nicht duplizieren.


Ohne Transparenz und Freiwilligkeit wird der Fonds scheitern

Für Unternehmen, die auf der Grundlage freiwilliger Entscheidungen und strenger Compliance-Anforderungen handeln, ist eine Beteiligung am Cali-Fonds nur darstellbar, wenn die Mittelverwendung klar, überprüfbar und ausschließlich auf biodiversitätsbezogene Maßnahmen ausgerichtet ist. Fehlende Zweckbindung und mangelnde Rechenschaftspflicht – etwa durch unabhängige Drittprüfung und Verknüpfung mit messbaren nationalen Biodiversitätszielen (NBSAPs) – sind nicht nur ein Governance-Problem, sondern für viele Unternehmen ein unmittelbares rechtliches Hindernis. Die vorzeitige Aufgabe des Freiwilligkeitsprinzips ändert nichts an diesem Manko. Im Gegenteil würden die Glaubwürdigkeit und Akzeptanz des Mechanismus dauerhaft beschädigt.

*Access & Benefit Sharing

Position des IKW

Der IKW unterstützt die Ziele der Biodiversitätskonvention und ein funktionierendes multilaterales System zum fairen Vorteilsausgleich. Der Cali-Fonds kann dieses Ziel jedoch nur erreichen, wenn er auf klaren Definitionen, nachgewiesener DSI-Nutzung und verhältnismäßigen Beitragssätzen basiert. In seiner derzeitigen Ausgestaltung droht der Mechanismus die Kosmetikindustrie pauschal und unverhältnismäßig zu belasten, ohne Bezug zur tatsächlichen DSI-Nutzung der Branche. Der IKW fordert die Bundesregierung auf, sich bei SBI-7* und COP 17 für einen praktikablen, rechtssicheren und freiwilligen Mechanismus einzusetzen.

* Subsidiary Body on Implementation = Durchführungshilfsorgan der CBD; ständiges Fachgremium, das die Vertragsstaatenkonferenz (COP) bei der praktischen Umsetzung der CBD-Beschlüsse unterstützt

IKW fordert

  • DSI-Definition verbindlich auf AHTEG*-Gruppen 1 und 2 begrenzen
  • Beitragspflicht ausschließlich an nachgewiesene, direkte DSI-Nutzung knüpfen – kein Kaskadeneffekt entlang der Lieferkette
  • Schrittweise, datenbasierte Beitragssätze statt pauschaler Richtwerte auf Basis unzureichender Evidenz
  • Nichtduplizierungsklausel gegenüber nationalem ABS-Recht im COP-17-Beschluss verankern
  • Freiwilligkeit des Mechanismus erhalten
  • *Ad Hoc Technical Experts – Gruppe unabhängiger Fachleute

Ihre Ansprechpartnerin

Anika Burkard

Bereichsleiterin Schönheitspflege aburkard@ikw.org