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Neue Detergenzien- und Tensidverordnung

Knapp drei Jahre nach der Veröffentlichung des Verordnungsvorschlages durch die Europäische Kommission ist die neue Detergenzien- und Tensidverordnung (EU) 2026/405 am 2. März 2026 veröffentlicht worden. Sie tritt am 23. März 2026 in Kraft und gilt ab dem 23. September 2029. Die Detergenzienverordnung (EG) Nr. 648/2004 gilt bis dahin weiter und wird mit Wirkung vom 23. September 2029 aufgehoben.
Als„Detergens“ definiert die Verordnung „einen Stoff, ein Gemisch oder einen Mikroorganismus oder eine Kombination davon, der/das bzw. die dazu bestimmt ist,
- Textilien, Geschirr oder Oberflächen zu reinigen,
- Textilien, Geschirr oder Oberflächen einzuweichen (vorzuwaschen), zu spülen oder zu bleichen,
- den Griff oder Geruch von Textilien in Prozessen, die die Textilwäsche ergänzen, zu verändern,
- den Reinigungsprozess bei gleichzeitiger Verwendung eines Waschmittels oder Maschinengeschirrspülmittels zu unterstützen.“
Für Tenside bleibt es bei der Anforderung, dass sie vollständig biologisch abbaubar sein müssen, damit sie in Detergenzien verwendet werden dürfen. Die Europäische Kommission muss zusätzlich Kriterien für die biologische Abbaubarkeit und Prüfmethoden festlegen:
- bis zum 23. März 2029 für Folien und Polymere in Folien,
- bis zum 23. März 2031 für organische Stoffe, die absichtlich in Detergenzien – außer Tensiden, Folien und Polymeren in Folien – in einer Konzentration von mindestens 10 Gewichtsprozent der Gesamtmasse an Stoffen, ausgenommen Wasser, zugesetzt werden.
Diese neuen Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit gelten jeweils drei Jahre später.
Detailliert geregelt werden Detergenzien, denen absichtlich Mikroorganismen zugesetzt worden sind, die bisher auf Deutsch auch als „probiotische Reinigungsmittel“ bezeichnet werden. Zur Sicherheitsbewertung solcher Detergenzien und für mehrere weitere Regelungen, die die Detergenzien- und Tensidverordnung vorsieht, muss die Europäische Kommission noch delegierte Rechtsakte erlassen oder dem Europäischen Parlament und dem Rat Berichte vorlegen.
Künftig soll für jedes Detergens ein sogenannter digitaler Produktpass (DPP) erstellt und im Internet veröffentlicht werden. Der DPP soll jeweils eine „eindeutige Kennung“ des Produkts und des Wirtschaftsakteurs (z. B. des Herstellers oder Importeurs) enthalten. Auf den Verpackungen der Detergenzien sollen sogenannte „Datenträger“ (z. B. QR-Codes) angebracht werden, die zum DPP führen.
Für diese neue Anforderung hatte die Europäische Kommission die Kosten und Nutzen nicht bewertet, weder EP noch Rat forderten eine solche Abschätzung. Eine IKW-Arbeitsgruppe hat daher in den Jahren 2024 und 2025 die zu erwartenden Kosten für einige Aspekte abgeschätzt, die mit diesem DPP verbunden sind, soweit die bereits möglich war. Allein für die von der Arbeitsgruppe berücksichtigten Anforderungen eines DPP kommen auf die im IKW organisierten Wasch- und Reinigungsmittelhersteller folgenden Kosten zu:
- Investitionskosten von 65 Millionen Euro, wenn der zum DPP führende „Datenträger“ (z. B. QR-Code) auf der Verpackung häufig geändert werden muss,
- laufende Kosten von ca. von 65 Millionen bis zu 120,5 Millionen Euro pro Jahr.
Der Bericht „Abschätzung des Aufwands bzw. der Kosten für Wasch- und Reinigungsmittelhersteller durch den DPP“ steht hier zum Abruf bereit, auch in englischer Übersetzung.














