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Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 über die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien („REACH“)

Derzeit steht nicht fest, wann die Europäische Kommission einen Vorschlag zur Revision der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorlegen und welche Regelungen er enthalten wird.

Beschränkung von synthetischen Polymermikropartikeln (SPM) im Rahmen der REACH-Verordnung

Am 27. September 2023 wurde die Verordnung (EU) 2023/2055 zur Änderung des Anhangs XVII der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 veröffentlicht. Dadurch wird das Inverkehrbringen von synthetischen Polymermikropartikeln (SPM) beschränkt, die früher als „Mikroplastik“ bezeichnet worden waren. Die Verordnung trat am 17. Oktober 2023 in Kraft.

Als SPM gelten feste Polymere, die entweder in Partikeln enthalten sind und mindestens 1 Gewichtsprozent dieser Partikel ausmachen oder eine durchgehende Oberflächenbeschichtung auf Partikeln bilden, wenn mindestens 1 Gewichtsprozent dieser Partikel eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

  • alle Abmessungen der Partikel sind ≤ 5 mm;
  • die Länge der Partikel ist ≤ 15 mm und ihr Verhältnis von Länge zu Durchmesser ist > 3.

Folgende Polymere sind von den Beschränkungen sowie von den Kennzeichnungs- und Meldepflichten ausgenommen:

  • Polymere, die das Ergebnis eines Polymerisationsprozesses sind, der in der Natur stattgefunden hat, unabhängig von dem Verfahren, mit dem sie extrahiert wurden, und bei denen es sich nicht um chemisch veränderte Stoffe handelt,
  • Polymere, die nachweislich abbaubar sind,
  • Polymere, die sich nachweislich zu mehr als 2 Gramm pro Liter in Wasser lösen,
  • Polymere, die in ihrer chemischen Struktur keine Kohlenstoffatome enthalten.

SPM dürfen nicht als Stoffe oder in Gemischen in einer Konzentration von ≥ 0,01 Gewichtsprozent in Verkehr gebracht werden, um dem Gemisch eine gewünschte Eigenschaft zu verleihen:

  • seit dem 17. Oktober 2023 für SPM als Mikroperlen („Microbeads“) z. B. als Polierkörper in Glaskeramik-Kochfeldreinigern,
  • ab dem 17. Oktober 2028 für SPM in Detergenzien, Wachsen, Poliermitteln und z. B. als Trübungsmittel in Raumduftprodukten,
  • ab dem 17. Oktober 2029 für SPM als Kapselmaterial z. B. für Parfümöle oder Biozidprodukte.

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