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Kennzeichnung von Duftstoffen auf Verpackungen von Wasch- und Reinigungsmitteln („Detergenzien“)

Auf Verpackungen von parfümierten Wasch- oder Reinigungsmitteln („Detergenzien“) muss der Begriff „Duftstoffe“ im Rahmen der Inhaltsstoffangabe angegeben werden. Diese Anforderung gilt schon seit den 1990er Jahren, unabhängig vom Gehalt der Duftstoffe im Endprodukt.

Seit dem Jahr 2005 müssen 26 einzelne Duftstoffe zusätzlich mit sogenannten INCI-Bezeichnungen (INCI: Internationale Nomenklatur kosmetischer Inhaltsstoffe) in der Inhaltsstoffangabe genannt werden, sofern der Gehalt mehr als 0,01 Prozent (100 parts per million [ppm]) übersteigt. Dieser Gehalt bezieht sich auf die einzelnen Duftstoffe.

Diese Kennzeichnung mit INCI-Bezeichnungen informiert Personen mit einer bekannten Kontaktallergie, ob ein Duftstoff, auf den sie allergisch reagieren, in einem Wasch- oder Reinigungsmittel enthalten ist. Das betreffende Produkt kann so gemieden und ein alternatives Produkt ausgewählt werden.

Durch die Verordnung (EU) 2023/1545 erweitert sich die Zahl der Duftstoffe auf mehr als 80, die mit INCI-Bezeichnungen auf Verpackungen von Wasch- und Reinigungsmitteln anzugeben sind, wenn ihr Gehalt 0,01 Prozent übersteigt. Hierfür gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Juli 2026. Bis zum 31. Juli 2028 können Produkte, die den neuen Kennzeichnungsanforderungen noch nicht entsprechen, am Markt verbleiben.

 

Stand: 22. Juli 2025

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