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Produkte & Sicherheit/Inhaltsstoffe

IKW-Faktenblatt: Wasch- und Reinigungsmittel und deren Inhaltsstoffe - Sicherheitsbeurteilungen und Tierversuche

Für die Hersteller von Wasch‐, Pflege- und Reinigungsmitteln im IKW hat die Sicherheit ihrer Produkte für Verbraucher und Umwelt höchste Bedeutung. Selbstverständlich entsprechen diese nicht nur allen gesetzlichen Bestimmungen, sondern auch den Anforderungen der freiwilligen Initiativen dieses Industriezweigs. Die Mitgliedsfirmen des IKW verzichten seit Jahren auf Versuche an Tieren und fördern stattdessen die Entwicklung und Anerkennung von Alternativmethoden. Nachfolgend werden Fakten zu Alternativmethoden oder Tierversuchen im Zusammenhang mit der Absicherung von Wasch‐ und Reinigungsmitteln bzw. deren Inhaltsstoffen beschrieben.

  1. Zur Entwicklung von Waschmitteln sind Tierversuche durch das deutsche Tierschutzgesetz bereits seit dem Jahr 1986 verboten.

  2. Allgemein für chemische Stoffe und damit unter anderem auch für Inhaltsstoffe von Wasch‐, Pflege- und Reinigungsmitteln (einschließlich Raumdüften) gilt die sogenannte REACH‐Verordnung1. Für Stoffe ab einer Herstellungs‐ oder Importmenge2 von einer Tonne pro Jahr und Firma schreibt sie den Herstellern bzw. Importeuren der Inhaltsstoffe die Vorlage bestimmter Prüfdaten zu physikalisch‐chemischen Eigenschaften sowie zu Wirkungen auf Menschen und Umwelt verbindlich vor. Zu einigen Sicherheitsfragen gibt es derzeit noch keine geeigneten Alternativmethoden, um für die Inhaltsstoffe die zum Schutz der Gesundheit der Menschen und der Umwelt benötigten Daten zu erzeugen. In diesen Fällen werden von den Behörden nur aus Tierversuchen gewonnene Daten anerkannt. Soweit diese Daten nicht schon vor Jahren bestimmt wurden, müssen sie im Rahmen der REACH‐Verordnung von den Herstellern oder Importeuren der Inhaltsstoffe bzw. in deren Auftrag erzeugt werden. Die Hersteller oder Importeure der Inhaltsstoffe geben die Ergebnisse dieser Prüfungen in Sicherheitsdatenblättern an ihre Kunden weiter, z.B. an Hersteller von Wasch‐, Pflege- und Reinigungsmitteln. Da die meisten Inhaltsstoffe in Wasch‐, Pflege- und Reinigungsmitteln schon seit vielen Jahren eingesetzt werden, liegen für diese Stoffe die vorgeschriebenen Prüfdaten bereits seit langem vor. Erneute Tierversuche sind dann nicht notwendig.

  3. Für die Einstufung und Kennzeichnung unterliegen Wasch‐, Pflege- und Reinigungsmittel – anders als kosmetische Mittel – den seit Mitte der 1990er Jahre in der Europäischen Union geltenden chemikalienrechtlichen Regelungen. Eigenschaften von Produkten werden mit Hilfe von Berechnungsregeln, der sogenannten „Rechenmethode", bestimmt. Diese Rechenmethode berücksichtigt sowohl die Eigenschaften der einzelnen Inhaltsstoffe und deren Konzentrationen im Endprodukt. Tierversuche sind zur Ermittlung der so berechneten Kennzeichnung für die Produkte nicht nötig. Von dem Ergebnis der Rechenmethode kann auf Basis von experimentellen Daten, die für ein Produkt zum Beispiel zur Haut‐ und Augenreizung vorliegen, abgewichen werden. Dabei erfolgen Analogieschlüsse zu Vergleichsrezepturen, die sich im Experiment als „nicht reizend“ erwiesen haben. Es wird hierbei Bezug auf Ergebnisse aus In‐vitro‐Prüfungen3, vorhandene klinische Studien am Menschen oder historische Tierversuchsdaten genommen. Das ist auch im Sinne des Verbraucherschutzes sinnvoll, da beispielsweise eine Überkennzeichnung4 von Produkten den Verbrauchern ein wichtiges Unterscheidungskriterium zwischen gefährlichen und nicht‐gefährlichen Produkten nehmen würde.

  4. Die Hersteller von Wasch‐ und Reinigungsmitteln stellen sicher, dass ihre Produkte bei vernünftigerweise vorhersehbarer Anwendung und Beachtung der jeweiligen Warn‐ und Sicherheitshinweise sicher und verträglich sind. Damit entsprechen sie zugleich einer gesetzlichen Anforderung des deutschen Lebensmittel‐, Bedarfsgegenstände‐ und Futtermittelgesetzbuches, das diese Produkte den Bedarfsgegenständen zurechnet. Zu diesem Zweck benötigen die Hersteller auch entsprechende Prüfergebnisse für die einzelnen Inhaltsstoffe, die aber ebenfalls in aller Regel seit vielen Jahren vorliegen (vgl.5).

1 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe

2 Mit Import ist der Import in die Wirtschaftszone der EU sowie Island, Liechtenstein und Norwegen gemeint.

3 Prüfung, die nicht am lebenden Organismus durchgeführt wird

4 Eine „Überkennzeichnung“ liegt beispielsweise vor, wenn ein Produkt, das gut hautverträglich ist, als hautreizend gekennzeichnet würde.

5 IKW-Empfehlung zur Sicherheitsbeurteilung von Wasch‐, Pflege‐ und Reinigungsmitteln (WPR‐Produkten), siehe: www.ikw.org/fileadmin/content/downloads/Haushaltspflege/HP_WPR_Produkte_d_komplett.pdf

 

Stand: 15. Oktober 2021

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