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Freiwillige Vereinbarung über hypochlorithaltige Haushaltsreiniger

Im Jahr 1985 haben das damalige Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit und der IKW die freiwillige Vereinbarung über hypochlorithaltige Haushaltsreiniger unterzeichnet. Diese Vereinbarung ist weiterhin gültig.

Die freiwillige Vereinbarung gilt für Hersteller von hypochlorithaltigen Haushaltsreinigern für private Endanwender mit einem Gehalt an Salzen der unterchlorigen Säure von mehr als 10 Gramm pro Kilogramm, berechnet als aktives Chlor. Diese freiwillige Vereinbarung gilt nicht für Produkte, die dazu bestimmt sind, im Spülkasten des WC eingesetzt zu werden und pro Spülgang nicht mehr als 0,5 Gramm aktives Chlor in das Spülwasser abgeben.

Die von der freiwilligen Vereinbarung betroffenen hypochlorithaltigen Haushaltsreiniger mit einem Gehalt an Salzen der unterchlorigen Säure von mehr als 10 Gramm pro Kilogramm, berechnet als aktives Chlor,

1. sollen nicht unter Verwendung von Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstigen Aussagen in den Verkehr gebracht werden, die darauf hinweisen, dass diese Produkte zur Anwendung in Toilettenbecken bestimmt oder geeignet sind;

2. sollen nicht mit Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstigen Aussagen beworben werden, die darauf hinweisen, dass diese Produkte zur Anwendung in Toilettenbecken bestimmt oder geeignet sind;

3. sollen durch Zusatz von sogenannten Puffersubstanzen (z. B. Natrium- und/oder Kaliumsalze einer schwachen Säure für Sanitärreiniger) mit einer zusätzlichen Alkalireserve ausgestattet sein: Die zusätzliche Alkalireserve ist so zu bemessen, dass zusätzlich zum Titrationswert einer reinen Natriumhypochlorit-Lösung von gleichem Aktivchlorgehalt, wie er im jeweiligen Produkt vorhanden ist, mindestens 100 Millimol Salzsäure pro 100 Gramm Produkt erforderlich sind, um den pH-Wert 5 zu erreichen. Diese Anforderung gilt nicht für Produkte, die ausschließlich zum Bleichen, Rohrreinigen und zur Schimmelbeseitigung bestimmt sind;

4. dürfen den Gehalt an Salzen der unterchlorigen Säure von 50 Gramm pro Kilogramm des hypochlorithaltigen Haushaltsreinigers, berechnet als aktives Chlor, nicht überschreiten;

5. werden nur in kindergesicherten Packungen gemäß DIN EN ISO 8317:2016-05 mit entsprechendem Warnhinweis (z. B. "von Kindern fernhalten") abgegeben;

6. sollen gemäß der Regelung des Anhanges V der Zubereitungsrichtlinie (1999/45/EG) bzw. des Anhanges II der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, die erst nach Abschluss dieser Freiwilligen Vereinbarung vorgeschrieben wurde, auf der Verpackung und dem Behältnis mindestens zweimal, davon einmal auf der Schauseite und auf einer farblich abgesetzten Fläche, unverwischbar, gut leserlich und deutlich sichtbar in deutscher Sprache den folgenden Wortlaut tragen: "Vorsicht! Nicht zusammen mit anderen Produkten verwenden, da gefährliche Gase (Chlor) frei gesetzt werden können." Darüber hinaus werden weitere sachdienliche Warnhinweise angebracht bzw. Formulierungen verwendet.

Der genaue Wortlaut der freiwilligen Vereinbarung über hypochlorithaltige Haushaltsreiniger kann über die IKW-Geschäftsstelle bezogen werden.

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