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Europäische Union: Neue Vorschrift für Maschinengeschirrspülmittel

Die Detergenzienverordnung (EG) Nr. 648/2004 schreibt im Anhang VIa vor, dass seit dem 1. Januar 2017 nur noch Maschinengeschirrspülmittel für Privatverbraucher in den Verkehr gebracht werden dürfen, die weniger als 0,3 Gramm Phosphor pro Standarddosierung (Bezug: 12 Gedecke normal verschmutzten Geschirrs) enthalten. Schutzziel dieser Bestimmung ist es, den Phosphateintrag in die Oberflächengewässer und die dadurch entstehenden Kosten zur Eliminierung des Phosphors in Kläranlagen zu senken.

Der Verkauf von Maschinengeschirrspülmitteln, die bis zum 31. Dezember 2016 im Sinne der Detergenzienverordnung in den Verkehr gebracht worden sind und noch 0,3 Gramm Phosphor oder mehr pro Standarddosierung enthalten, ist auch über den 1. Januar 2017 hinaus ohne Einschränkung möglich. Dies gilt sowohl für die Abgabe an Endverbraucher im Einzelhandel als auch für Produkte, die von ihrem Hersteller bereits an eine andere Firma abgegeben worden sind und noch im Lager stehen.

Phosphat war für Maschinengeschirrspülmittel bisher ein bedeutender Inhaltsstoff, der wegen der niedrigen Schwelle von 0,3 Gramm Phosphor pro Standardspülgang jetzt keine Rolle mehr spielen wird. In Haushaltsgewässern in Deutschland lag der Anteil von Phosphat aus Maschinengeschirrspülmitteln bei ca. 5 Prozent. Der größte Anteil des Phosphateintrages in den Haushaltsabwässern stammt hingegen von den Ausscheidungen der Menschen. Dank des hohen Anschlussgrades an dreistufige Kläranlagen werden in Deutschland mindestens 90 Prozent des Phosphats aus den Haushaltsabwässern entfernt. Die neue Obergrenze des Phosphorgehaltes für Maschinengeschirrspülmittel bringt daher für die Oberflächengewässer in Deutschland kaum Nutzen.

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