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Chemikalienrechtliche Kennzeichnung von Wasch-, Pflege- und Reinigungsmitteln

Das Global Harmonisierte System (GHS) zur Einstufung und Kennzeichnung gilt in der Europäischen Union auch für bestimmte Wasch-, Pflege- und Reinigungsmittel, wenn sie z. B. brennbar sind oder bei direktem Kontakt die Augen reizen können.

Die Angaben nach dem GHS beziehen sich immer auf die unverdünnten Produkte: So können z. B. auch hautmilde Handgeschirrspülmittel mit den Gefahrenhinweisen „Achtung“, sowie „Verursacht schwere Augenreizung“ und zum Teil sogar mit den Sicherheitshinweis „Augenschutz tragen“ versehen sein.

Zahlreiche für Wasch-, Pflege- und Reinigungsmittel wichtige waschaktive Substanzen sind als umweltgefährlich mit dem Satz „Kann für Wasserorganismen langfristig schädlich sein“ zu kennzeichnen. Damit aber solche Substanzen überhaupt in Waschmitteln und Reinigungsmitteln eingesetzt werden dürfen, müssen sie schnell und vollständig biologisch abbaubar sein, sodass es zu einer Gewässergefährdung gar nicht kommt. Das GHS berücksichtigt den verbindlich vorgeschriebenen biologischen Abbau nur unzureichend und begünstigt weniger ergiebige Produkte, die einen geringeren Gehalt an waschaktiven Stoffen haben und daher nicht als gewässergefährdend gekennzeichnet werden. Im Gegensatz dazu sind viele hochkonzentrierte Waschmittel, Pflegemittel und Reinigungsmittel als umweltgefährlich zu kennzeichnen, obwohl sie durch geringeren Verpackungsaufwand und Transportaufwand die Umwelt tatsächlich entlasten.

Für Wasch-, Pflege- und Reinigungsmittel gelten die Bestimmungen des Chemikalienrechts.

Eines der vorrangigen Ziele dieser Rechtsvorschriften ist die Information des Verbrauchers über den sicheren Umgang mit Wasch-, Pflege- und Reinigungsmittel. Die Anwender müssen über potenzielle Gefahren informiert werden, die sich beim Umgang mit den Produkten ergeben können. Diese Information erfolgt einerseits durch verbindlich vorgeschriebene Gefahrenhinweise, die zum Teil durch ebenfalls verbindlich festgelegte Bildelemente (Gefahrenpiktogramme) und Signalwörter („Achtung“ oder „Gefahr“) ergänzt werden. Darüber hinaus geben Sicherheitsratschläge Verhaltensempfehlungen zur Vermeidung möglicher Gefahren. Auf Wasch-, Pflege- und Reinigungsmitteln, die aufgrund ihrer gesundheitlichen oder physikalischen Wirkungen als gefährlich eingestuft sind, ist zusätzlich ein sogenannter „eindeutiger Rezeptur-Identifikator“ (engl: Unique Formula Identifier, UFI) aufgebracht, z. B.: „UFI: N300-P0FS-7000-GW1X“. Der UFI ist dem jeweiligen Produkt zugeordnet und dient dazu, dass Giftinformationszentren im Falle von Verbraucheranfragen schnell Auskunft über notwendige Maßnahmen geben können.

Zusätzliche Hilfestellung können die Verbraucher unter einer auf der Verpackung angegebenen Telefonnummer erfragen. Diese Angaben sind gesetzlich vorgeschrieben. 

Wie können die Gefahrenpiktogramme auf Wasch-, Pflege- und Reinigungsmitteln aussehen?

Um auf potenzielle Gefahren beim Umgang mit Wasch-, Pflege- und Reinigungsmitteln hinzuweisen, sind auf den Verpackungen bestimmter Wasch-, Pflege- und Reinigungsmittel auffällige Gefahrenpiktogramme, Signalwörter und Gefahrenhinweise aufgedruckt.

Beispiel: Citronensäure-Pulver zum Entkalken 

Gefahrenpiktogramm: 

Signalwort: Achtung

Gefahrenhinweis: Verursacht schwere Augenreizung. Kann die Atemwege reizen.

 

Beispiel: Imprägnierspray

Gefahrenpiktogramme: 

Signalwort: Gefahr

Gefahrenhinweis: Extrem entzündbares Aerosol. Verursacht schwere Augenreizung.

Schließlich gibt es den Hinweis auf sensibilisierende Bestandteile ab Konzentrationen von 0,1 oder 0,01 Prozent im Endprodukt „Enthält ... (Name des Stoffes). Kann allergische Reaktionen hervorrufen“. Bei einigen sensibilisierenden Stoffen muss dieser Hinweis bereits bei niedrigeren Konzentrationen auf Verpackungen aufgedruckt werden, z. B. „ Enthält Methylisothiazolinon. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.“ für „Methylisothiazolinone“ ab Konzentrationen von 0,00015 Prozent im Endprodukt.

Wasch-, Pflege- und Reinigungsmittel enthalten häufig Duftstoffe und Konservierungsstoffe. Einige dieser Stoffe können Allergien auslösen. Für Hersteller von Waschmitteln und Reinigungsmitteln hat die Vermeidung von allergischen Erkrankungen einen sehr hohen Stellenwert. Sie führen Sicherheitsbeurteilungen der Inhaltsstoffe und der Endprodukte durch. Man sieht den Erfolg, denn durch Waschmittel und Reinigungsmittel, Weichspüler, Mittel zur Fleckenvorbehandlung oder gewaschene Wäsche werden nur ausgesprochen selten Allergien ausgelöst.

Vergleich: potentielle Gefahren und tatsächliches Risiko

Angaben nach dem GHS informieren grundsätzlich nur über potenzielle Gefahren. Sie beschreiben aber nicht das tatsächliche Risiko beim Umgang mit dem Produkt. Anders als im alltäglichen Sprachgebrauch wird in der Wissenschaft klar zwischen den Begriffen Gefahr und Risiko unterschieden:

Die Gefahr, die von einem Produkt ausgehen kann, wird durch Eigenschaften seiner Inhaltsstoffe bestimmt. So kann ein Stoff oder ein Gemisch z. B. „ätzend“, „brennbar“ oder „reizend“ sein. Diese Eigenschaften beeinträchtigen die Nutzer nicht, solange sie das Produkt gemäß den Anwendungshinweisen und Sicherheitsratschlägen verwenden und ansonsten sicher in seinem ursprünglichen Behältnis aufbewahren.

Der Begriff Risiko berücksichtigt darüber hinaus die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Verwender und die Umwelt bei einer Anwendung mit dem Produkt in Kontakt kommen können. Wissenschaftler sprechen hier von der „Exposition“.

Beispiele: Gefahr und Risiko

Ein WC-Reinigungsmittel enthält Citronensäure zur Entfernung von Kalk. Diese Säure kann die Haut reizen, wenn sie länger mit der Haut in Kontakt kommt. Da das Produkt bei bestimmungsgemäßer Anwendung nicht, oder wenn überhaupt, nur kurzzeitig in Kontakt mit der Haut kommt, ist die Exposition und damit das Risiko für eine Hautreizung gering.

Enthält ein Imprägnierspray extrem entzündbare Treibmittel, dann trägt es grundsätzlich das Symbol „Flamme“, das Signalwort „Gefahr“ sowie den Hinweis „Extrem entzündbares Aerosol“ und weitere Warnhinweise. Solche Imprägniersprays dürfen hiernach nicht in der Nähe von Zündquellen (z. B. von brennenden Kerzen) verwendet werden. Wird dies befolgt, dann besteht nicht das Risiko, dass sich der Inhalt entzündet. Wichtig ist auch die richtige Entsorgung: Restentleerte Verpackungen gehören in die Wertstoffsammlung, nicht-restentleerte Verpackungen zum Sonderabfall.

Die Beispiele zeigen, dass auch als gefährlich eingestufte und entsprechend gekennzeichnete Waschmittel, Pflegemittel und Reinigungsmittel bei vorschriftsmäßiger Anwendung in der Regel kein Risiko für den Mensch oder die Umwelt darstellen.

Was kann der Verbraucher zur Sicherheit beitragen?

Wasch-, Pflege- und Reinigungsmittel sollen außerhalb der Reichweite von Kindern und in der Originalverpackung aufbewahrt werden. Jeder Verbraucher sollte nicht nur die Gefahrenhinweise und Sicherheitshinweise beachten, sondern auch die Gebrauchsanweisungen sehr genau befolgen. Dann sind Risiken so gut wie ausgeschlossen.

Darüber hinaus stehen die Hersteller für weitere Auskünfte und Tipps jederzeit gerne bereit. Sollte es dennoch zu einem Unfall mit einem Waschmittel, Pflegemittel oder Reinigungsmittel kommen, kann eine Giftinformationszentrale kontaktiert werden, denen die Rezepturen dieser Produkte vorliegen.

Ein Verzeichnis der Giftinformationszentren in Deutschland ist veröffentlicht auf der Internetseite des Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR).

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