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Änderung der Verordnung über Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung („CLP“: Classification, Labelling and Packaging)

Die Verordnung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (EG) Nr. 1272/2008 wurde im November 2024 durch die Verordnung (EU) 2024/2865 geändert, u. a. in Bezug auf die Formatierung von Kennzeichnungselementen und Vorschriften für die Werbung (siehe unten). Im Juli 2025 veröffentlichte die Europäische Kommission den sogenannten „Chemikalien-Omnibus“ bzw. „Omnibus VI“ als Verordnungsvorschlag, der neben anderen Verordnungen die CLP-Verordnung betrifft. Er soll einige Vorschriften der Verordnung (EU) 2024/2865 wieder rückgängig machen, da ihre Umsetzung in vielen Fällen zu großem Aufwand sowie höherem Materialeinsatz und dadurch zu höheren Kosten führt.Der IKW begrüßt die von der Kommission vorgeschlagenen Erleichterungen. Der Rat, d. h. die Gemeinschaft der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), diskutierte über diesen Verordnungsvorschlag bereits im Herbst 2025 und fordert, einige von der Kommission vorgeschlagene Erleichterungen wieder rückgängig zu machen. Das Europäische Parlament (EP) berät über den Verordnungsvorschlag seit Januar 2026. Der Abschluss des Verfahrens ist noch im Jahr 2026 möglich.

Ebenfalls im Juli 2025 veröffentlichte die Kommission einen Verordnungsvorschlag, um Fristen zu verschieben, die die Verordnung (EU) 2024/2865 setzt und die u. a. für die Kennzeichnung und Werbung relevant sind. Dieser Vorschlag wurde bereits vom Rat und vom EP gebilligt. So konnte im Dezember 2025 die Verordnung (EU) 2025/2439 veröffentlicht werden, durch die einige Vorschriften der Verordnung (EU) 2024/2865 um zwölf bzw. 18 Monate verschoben wurden. Die Fristverschiebung ermöglicht es in einigen Fällen abzuwarten, welche Änderungen der CLP-Teil des Chemikalien-Omnibusses bringen wird und gegebenenfalls auf Etikettenumstellungen verzichten zu können, die nicht notwendig sind.

Verordnung (EU) 2024/2865

Vorbehaltlich einer möglichen Änderung durch den „Chemikalien-Omnibus“ gelten durch die Verordnung (EU) 2024/2865 detaillierte Vorschriften für die Kennzeichnung und Werbung, u. a.:

  • Genau festgelegt werden für Kennzeichnungsetiketten z. B. Schrift- und Hintergrundfarbe, Zeilenabstand und – in Abhängigkeit vom Fassungsvermögen der Verpackung – die Schriftgröße.
  • Faltetiketten werden anderen Etiketten gleichgestellt. Detailliert geregelt wird, was auf der Oberseite, den Innenseiten und dem mit der Verpackung verklebten Blatt angegeben werden muss.
  • Für Werbung für Gemische, die als gefährlich eingestuft sind, sollen künftig bestimmte Hinweise vorgeschrieben werden. 
  • Für Nachfüllstationen im Einzelhandel, an denen als gefährlich eingestufte Stoffe oder Gemische in bereitgestellte Gefäße abgefüllt oder Gefäße wieder befüllt werden, sind detaillierte Regelungen vorgesehen.

Für neue Vorschriften sind Übergangsfristen und zum Teil zusätzliche Abverkaufsfristen von 24 Monaten vorgesehen.

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