Unser Wissen über Schönheitspflege
Die Experten der Schönheitspflege im IKW liefern fachlich wertvollen Input und sind kompetente Ansprechpartner zu allen Fragen der Schönheitspflege.
Nachhaltigkeit/Verpackung
Verpackungsverordnung
Mit dem European Green Deal hat sich die Europäische Union hohe Ziele gesteckt: Klimaneutralität bis 2050. Einen wesentlichen Beitrag dazu soll der „Aktionsplan Kreislaufwirtschaft“ leisten, der die Wirtschaft vom Ressourcenverbrauch entkoppeln und den Wandel von einer Wegwerfgesellschaft hin zu mehr Wiederverwendung, Reparatur und Recycling vollziehen soll.
Ein Kernelement des „Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft“ ist die im Januar 2025 - unter der Bezeichnung Verordnung (EU) 2025/40 - veröffentlichte Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR). Diese neue Verpackungsverordnung ersetzt die bisherige EU-Verpackungsrichtlinie 94/62/EG. Vorteil der Transformation von einer Richtlinie in eine Verordnung ist, dass die Verpackungsverordnung in jedem Mitgliedstaat unmittelbar anwendbar ist und nicht, wie die Verpackungsrichtlinie, zunächst in nationales Recht umgesetzt werden muss. Dies soll zu einer Harmonisierung des Binnenmarktes und einer Beendigung nationaler Alleingänge in Sachen Verpackungskennzeichnung führen.
Der IKW unterstützt die Ziele der EU für mehr Nachhaltigkeit im Verpackungsbereich und insbesondere das im European Green Deal verfolgte Ziel, nach dem bis 2030 alle in der EU in Verkehr gebrachten Verpackungen für eine Wiederverwendung oder fürs Recycling gestaltet sein müssen. Positiv sehen wir auch die Absicht, mit der EU-Verordnung einheitliche Vorgaben im europäischen Binnenmarkt zu schaffen und eine Harmonisierung der Kennzeichnungsregelungen von Verpackungen in der EU herbeizuführen, der etwaige mitgliedstaatliche Regelungen nicht im Wege stehen dürfen. Geplant sind hier u. a. Piktogramme für die Abfallsortierkennzeichnung.
Nach den Neuregelungen müssen zukünftig alle in Verkehr gebrachten Verpackungen stofflich verwertbar sein und genau definierte Mindestprozentsätze an recycelten Materialien aus Post-Consumer-Abfällen enthalten. „Kontaktsensitive Verpackungen“ wie die für kosmetische Mittel müssen dabei geringere Mindestquoten an Rezyklat erfüllen. Neben Vorgaben zur Verpackungsminimierung und der Einführung von Wiederverwendungszielen für Transportverpackungen gilt ab 2030 eine Verbotsliste für bestimmte Verpackungsformate. Betroffen sind hiervon insbesondere Einwegverpackungen für kosmetische Mittel zur Verwendung in Beherbergungsbetrieben.
Die neue Verpackungsverordnung ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten. Sie gilt grundsätzlich 18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens, sofern keine andere Frist bestimmt ist. Auch wenn die Ziele und Quoten für die einzelnen Regelungspunkte innerhalb der PPWR festgeschrieben sind, sind wesentliche Umsetzungsfragen noch offen. Alle diesbezüglich notwendigen Details müssen noch in zahlreichen sekundären Rechtsakten festgelegt werden. Die Erstellung dieser Rechtsakte wird seitens der EU-Kommission gestaffelt erfolgen und erst Anfang 2030 abgeschlossen sein.