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Informatives

Verbrauchersicherheit, Wissenschaft und Wettbewerbsfähigkeit: Der IKW begrüßt die wegweisende Einigung zum Chemikalien-Omnibus

Die Kosmetikindustrie begrüßt die erzielte vorläufige interinstitutionelle Einigung zwischen Europäischer Kommission, Rat und Parlament zum „Chemikalien-Omnibus“ (Omnibus-VI) zur Änderung der EG-Kosmetik-Verordnung. Die Vereinbarung stellt einen bedeutenden Meilenstein auf dem Weg zu einem kohärenteren und praxistauglicheren Regulierungsrahmen für kosmetische Produkte und deren Inhaltsstoffe in Europa dar.

Eine große Herausforderung für die europäische Kosmetikindustrie liegt in den Wechselwirkungen zwischen der CLP-Verordnung (Verordnung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen) und der EG-Kosmetik-Verordnung. So führt das Zusammenspiel zwischen Chemikalien- und Kosmetikrecht zu automatischen Verboten von kosmetischen Inhaltsstoffen, wenn diese ausschließlich auf der Gefahreneinstufung eines Stoffes nach der CLP-Verordnung beruhen. Im Gegensatz zur EG-Kosmetik-Verordnung bleibt hierbei das tatsächliche Risiko unberücksichtigt, den ein Stoff in einem kosmetischen Produkt darstellt, wenn dieses Produkt unter realen Bedingungen angewendet wird. In Folge können gut charakterisierte und sichere Inhaltstoffe in Kosmetikprodukten nicht mehr verwendet werden. Dieses Verbot betrifft hierbei nicht nur synthetisch hergestellte Stoffe, sondern auch Stoffe natürlichen Ursprungs, von denen viele auch in Lebensmitteln enthalten sind. Das hat gravierende Auswirkungen für die Herstellung von Kosmetikprodukten: Zum einen schränkt es die Produktentwicklung ein, da auf Stoffe, die in der Kosmetikanwendung sicher sind, von vornherein verzichtet werden muss. Zum anderen müssen auch bereits am Markt verfügbare Produkte umformuliert werden, was zeitaufwändig und teuer ist, ohne jedoch Verbraucherinnen und Verbraucher besser zu schützen.

Mit der Umsetzung des Chemikalien-Omnibusses werden zukünftig praxistaugliche Regeln aufgestellt, die eine Ausnahme von dem automatisch ausgesprochenen Verbot ermöglichen. Der betroffene Inhaltsstoff muss dazu vom unabhängigen wissenschaftlichen Ausschuss für Verbrauchersicherheit (SCCS) unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verwendungsbedingungen als unbedenklich in Kosmetik bewertet werden. Das gilt auch für die weitere Verwendung komplexer Naturstoffe, wie beispielsweise pflanzliche Öle, sofern sie eingestufte Bestandteile enthalten. Über die Festlegung einheitlicher Kriterien soll darüber hinaus zukünftig geprüft werden können, ob ein eingestufter Inhaltsstoff durch einen anderen Stoff ersetzt werden kann. Weitere Verbesserungen betreffen Übergangsfristen zur praktischen Umsetzung von Verboten bzw. Beschränken, die die Umformulierung von betroffenen Produkten ermöglichen. 

Die Verbrauchersicherheit hat für die Kosmetikindustrie oberste Priorität. In diesem Zusammenhang ist die Einigung ein wichtiger Schritt, regulatorische Entscheidungen auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse zu verbessern und die Sicherheit von Kosmetik auf einem hohen Niveau zu gewährleisten. Hiervon profitieren sowohl Verbraucherinnen und Verbraucher als auch Unternehmen, um in einem herausfordernden Wettbewerbsumfeld bestehen zu können.

Die Einigung zeigt, dass Verbrauchersicherheit, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit Hand in Hand gehen können, wenn die Politikgestaltung auf wissenschaftlichen Grundlagen beruht. Die Vereinbarung schafft mehr Planungssicherheit für Unternehmen entlang komplexer Wertschöpfungsketten – darunter viele kleine und mittlere Unternehmen – und stellt sicher, dass Regulierungsentscheidungen weiterhin auf soliden wissenschaftlichen Erkenntnissen und bewährten Risikobewertungsprozessen basieren.

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