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Informatives/Recht & Technik /Hersteller

Tierkosmetika unterliegen nicht dem Kosmetikrecht

Produkte zur Reinigung oder Pflege von Tieren sind nicht dazu bestimmt, am menschlichen Körper angewandt zu werden und unterliegen daher nicht den kosmetikrechtlichen Anforderungen.

Da aber auch diese Produkte für die vorgesehene Anwendung am Tier gesundheitlich unbedenklich sein müssen, können insbesondere die für die Anwendung am menschlichen Körper getroffenen Stoffregelungen des Kosmetikrechts aber gewisse Anhaltspunkte zur Beurteilung der Sicherheit auch eines solchen Produktes geben.

Tierkosmetika unterfallen auch nicht der Tierarzneimittelverordnung (EU) 2019/6, solange sie nicht die Definition in Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung erfüllen und insbesondere nicht zur Heilung oder zur Verhütung von Tierkrankheiten oder dazu bestimmt sind, im oder am tierischen Körper angewendet oder einem Tier verabreicht zu werden, um die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung zu beeinflussen. Greift die EU-Tierarzneimittelverordnung vorliegend nicht, findet allerdings das Gefahrstoffrecht in vollem Umfang Anwendung, so dass ein solches Produkt nach der CLP-Verordnung einzustufen und zu kennzeichnen wäre. Ferner geht das Umweltbundesamt davon aus, dass für Tiershampoos (Tierreinigungsmittel) auch die Anforderungen der Detergenzienverordnung (EG) Nr. 648/2004 gelten.

Daneben kann teilweise die EU-Produktsicherheitsverordnung zur Anwendung kommen, allerdings nur soweit andere Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, wie die CLP-Verordnung oder die Detergenzienverordnung, nicht greifen.

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