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Informatives/Sicherheit & Wirksamkeit
Sonnenschutzmittel sind sicher – Spuren von DnHexP stellen keine gesundheitliche Gefährdung dar
Sonnenschutzmittel sind wichtig. Sie schützen die Haut vor den gefährlichen Strahlen der Sonne und beugen vorzeitiger Hautalterung oder Hauterkrankungen wie Hautkrebs vor. Insbesondere die Haut von Kindern und Kleinkindern ist durch UV-Strahlung gefährdet, da ihre Haut noch viel dünner ist als die von Erwachsenen. Sie benötigt daher einen besonders intensiven Sonnenschutz.
Verbraucherinnen und Verbraucher können Sonnenschutzmittel bedenkenlos anwenden. Da die Produkte direkt auf der Haut angewendet werden, müssen sie besonders hohe Anforderungen an die Sicherheit erfüllen. Diese Anforderungen betreffen nicht nur das kosmetische Produkt und die Art seiner Anwendung, sondern auch alle Inhaltsstoffe. Dies gewährleistet eine strenge Gesetzgebung, die für alle kosmetischen Produkte innerhalb der EU gilt.
In Medien und Pressemeldungen wird darüber berichtet, dass in zahlreichen Urinproben ein gesundheitsschädlicher Stoff gefunden wurde. Hierbei handelt es sich um ein Abbauprodukt eines Phthalats, eines sogenannten Weichmachers, der als gesundheitsschädlich eingestuft ist. Als Ausgangsstoff für das Abbauprodukt Mono-n-hexylphthalat (MnHexP) wird unter anderem Di-n-hexylphthalat (DnHexP) angenommen. Anders als das Umweltbundesamt (UBA) in einer Pressemeldung vom 17.2.2026 behauptet, ist die Ursache für die erhöhten MnHexP-Werte in den Urinproben von Erwachsenen und Kindern nicht abschließend geklärt. Nach möglichen Quellen wird von verschiedenen Stellen intensiv geforscht. Recherchen des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) zeigen, dass DnHexP sowohl in Hausstaub als auch in verschiedenen Gegenständen des täglichen Bedarfs nachgewiesen wurde.
Der Weichmacher Di-n-hexylphthalat ist gemäß den gesetzlichen Regelungen in Kosmetik verboten. Dieser Stoff könnte allenfalls als Verunreinigung von Ausgangsstoffen – z. B. in Sonnenschutzmitteln über den UV-Filter DHHB – in kosmetische Produkte eingetragen werden. Ein gesundheitliches Risiko besteht jedoch nicht. Das BfR erklärt in seiner Mitteilung "MnHexP in Urinproben: Bewertung des gesundheitlichen Risikos", dass die in den Urinproben nachgewiesenen Konzentrationen von MnHexP keinen Anlass für eine erhöhte Besorgnis darstellen.
Das BfR hatte bereits kurz nach erstmaligem Bekanntwerden der Spurenbefunde im Rahmen der Risikobewertung Studien zu DnHexP ausgewertet und daraus einen Wert für die vorläufige tolerierbare tägliche Aufnahmemenge (TDI) für den Menschen abgeleitet. Dieser vorläufige TDI beträgt 63 Mikrogramm pro Kilogramm Körpergewicht und Tag (µg/kg KG/d). Vor diesem Hintergrund wurden die in den Urinproben nachgewiesenen Gehalte an MnHexP neu bewertet. Das BfR kommt zu dem Ergebnis, dass bei den betroffenen Personen der vorläufige TDI nur zu einem sehr geringen Teil ausgeschöpft wird. Unerwünschte gesundheitliche Wirkungen sind in diesen und auch bei den in den aktuellen Untersuchungen genannten Fällen demnach sehr unwahrscheinlich. Der wissenschaftliche Ausschuss für Verbrauchersicherheit der EU-Kommission (Scientific Committee on Consumer Safety, SCCS) hat in seinem wissenschaftlichen Gutachten vom 26. Juni 2025 einen Höchstwert von 0,026 % (260 ppm) DnHexP im UV-Filter DHHB als sicher bewertet. Auf dieser Grundlage wurden die gesetzlichen Vorgaben der europäischen Kosmetik-Verordnung angepasst. Zukünftig gilt eine Höchstgrenze von 10 ppm für DnHexP im UV-Filter DHHB. Bereits heute schon erfüllen viele der auf dem Markt befindlichen Produkte die neuen gesetzlichen Vorschriften.










