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Informatives/Hersteller

Kriterien der EU-Kommission für Werbeaussagen kosmetischer Mittel: Cremes & Co. halten was sie versprechen!

Werbeaussagen kosmetischer Mittel mussten auch bisher schon belegbar sein und durften selbstverständlich die Verbraucher nicht in die Irre führen. Die EG-Kosmetikverordnung sah jedoch vor, diese Anforderungen in der Form von „gemeinsamen Kriterien“ zu präzisieren. Zu diesem Zweck hat die EU-Kommission nach Abstimmung mit den Mitgliedstaaten im Jahr 2013 eine ergänzende Verordnung veröffentlicht.

Was steht in der „Claims-Verordnung“?

Die Verordnung beschreibt detaillierter, dass die Anforderungen an Werbeaussagen zu kosmetischen Mitteln stets

- wahrheitsgetreu

- belegbar

- redlich und

- lauter

sein sollen.

Je nach Zielgruppe sollen dem Verbraucher verständliche Informationen zum Produkt übermittelt werden, anhand derer er sich für oder gegen den Kauf entscheiden kann.

Nachdem eine 2013 veröffentlichte Leitlinie zu dieser Verordnung im Sommer 2017 zurückgezogen wurde, wird diese nur noch durch ein so genanntes „Technical document on cosmetic claims“ ergänzt. Dieses Papier wurde von einer Arbeitsgruppe von Vertretern der Mitgliedstaaten erarbeitet. Es ist rechtlich nicht verbindlich und enthält ausdrücklich keine Positionen der EU-Kommission. Insbesondere in Anhang I dieser Zusammenstellung von Interpretationen des Irreführungsverbots machen jedoch konkrete Beispiele die für Werbung kosmetischer Mittel festgelegten Kriterien anschaulich und nachvollziehbar. So wird in hier beispielsweise klargestellt: Aussagen zur Dauer einer kosmetischen Wirkung wie „48 Stunden Feuchtigkeitszufuhr“ sind natürlich nur dann zulässig, wenn die vorliegenden Belege auch genau die angepriesene Wirkdauer abdecken.

Was zeichnet die Regelungen der Claims-Verordnung aus?

Das deutsche Lebensmittelrecht und das Wettbewerbsrecht untersagten schon bisher eine Irreführung der Verbraucher durch nicht belegte Werbeaussagen für kosmetische Mittel. Preist ein Hersteller seine Creme etwa damit an, dass sie Feuchtigkeit spendet, war es auch nach bisherigem Recht nicht ausreichend, dass geringe Konzentrationen eines feuchtigkeitsspendenden Stoffes enthalten sind. Die Creme musste natürlich auch die ausgelobte Wirkung erbringen. Im „Technical Document“ wird anhand solcher Beispiele unter Prüfung der oben genannten Kriterien erläutert, welche Anforderungen an die Werbung für kosmetische Mittel zu stellen sind. Die hiernach vom Hersteller für eine Auslobung zu erbringenden Nachweise sind natürlich stets davon abhängig, wie die jeweilige Werbeaussage formuliert ist. Soweit im Einzelfall Studien zur Begründung einer Werbeaussage herangezogen werden, gibt Anhang II des „Technical Document“ Hinweise auf den zu beachtenden Stand der Technik. Die Studien können sowohl innerhalb der Firmen unter der Aufsicht der hausinternen Experten oder außerhalb unter Hinzuziehung externer Experten durchgeführt werden. Die Ergebnisse der Studien müssen natürlich statistisch signifikant sein. Insgesamt stimmen die Vorgaben der Claims-Verordnung mit den schon früher existierenden wettbewerbsrechtlichen Vorschriften der EU überein und bestätigen zugleich die bereits bestehende Praxis der Kosmetikindustrie.

Wer überwacht die Einhaltung?

Dafür, dass die in der Claims-Verordnung verankerten Vorgaben auch erfüllt werden, sorgen die zuständigen Überwachungsbehörden. Die Behörden haben auch Zugang zu der umfassenden Produktdokumentation des Herstellers. Jedoch gilt auch auf Basis dieser Verordnung weiterhin:

Eine Pflicht zur Veröffentlichung dieser Unterlagen besteht nicht. Das Know-How des Herstellers wird nach wie vor als besonders schützenswert eingestuft.

In Deutschland gibt es neben dieser behördlichen Kontrolle schon bisher ein äußerst effektives System, das die Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Regelungen sicherstellt. Wettbewerber und Wettbewerbsvereine haben hier nämlich die Möglichkeit, innerhalb kurzer Fristen die Verbreitung irreführender Werbeaussagen gerichtlich verbieten zu lassen. Auch davon profitieren selbstverständlich nicht zuletzt die Verbraucher.

Auslobungen „frei von“ und „hypoallergen“

Die EU-Kommission hat in einem am 19. September 2016 veröffentlichten Bericht bestätigt, dass der EU-weit bestehende regulatorische Rahmen für Werbeaussagen für kosmetische Produkte sehr umfassend ist, ein hohes Maß an Verbrauchersicherheit gewährleistet und die Verbraucher vor irreführender Werbung schützt. Nur hinsichtlich der Werbeaussagen „frei von“ und „hypoallergen“ sollten zusätzliche Erläuterungen erarbeitet werden. Dies ist im Sommer 2017 mit Veröffentlichung des „Technical Document“ in dessen Anhängen III und IV erfolgt. Einzelne Auslegungen in diesem Papier zur Frage einer Irreführung durch „frei von…“-Claims sind jedoch rechtlich umstritten. So enthält es insbesondere die fragwürdige These, dass auch reine „frei von ...“-Auslobungen, die keine ausdrückliche Abwertung der genannten Stoffe enthalten, unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Herabsetzung als irreführend eingestuft werden könnten. Aus Sicht des IKW werden diese Fälle jedoch grundsätzlich nicht vom Irreführungsverbot erfasst und können daher nicht mit einer solchen Begründung beanstandet werden. Im Einzelfall kann über die Frage der Zulässigkeit solcher Auslobungen weiterhin nur von den Gerichten entschieden werden.

Mehr Informationen zu Werbeaussagen?

Nähere Erläuterungen zu den Anforderungen der „Claims-Verordnung“ finden sich in diesem Artikel in der Zeitschrift „SÖFW“ und in einem Interview mit Birgit Huber, Leiterin des Kompetenzpartners Schönheitspflege im IKW, und Dr. Gerd Mildau, Kosmetiksachverständiger beim Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA), in der Ausgabe Dezember 2014 der Zeitschrift "COSSMA": deutsch | englisch

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