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Recht & Technik/Hersteller

Individualisierte Kosmetik – Hinweise für Hersteller

Eine steigende Zahl von Verbraucherinnen und Verbrauchern entscheidet sich für personalisierte (individualisierte) Produkte und Dienstleistungen. Auch individuell hergestellte Kosmetika, das heißt, gezielt auf den Hautzustand der/des einzelnen Kundin/Kunden abgestimmte Produkte, liegen im Trend. Immer mehr Kosmetikstudios und Apotheken bieten solche Dienstleistungen an. Das Angebot an entsprechenden Basisrezepturen, zumischbaren Einzelrohstoffen und Apparaturen am Markt nimmt zu. Auch solche individualisierte Produkte müssen den Anforderungen der europäischen Kosmetik-Gesetzgebung entsprechen. Im Folgenden soll nochmals auf die wesentlichen Vorschriften der EG-Kosmetik-Verordnung – Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 – hingewiesen werden:

1. Jedes Produkt muss mit dem Namen und der Anschrift einer für dieses Produkt Verantwortlichen Person (Firma) gekennzeichnet sein (Art. 19 Abs. 1a EG-KVO).

2. Die Verantwortliche Person ist verpflichtet, sicherzustellen, dass jedes Produkt, das sie in Verkehr bringt, die Anforderungen der Kosmetik-Verordnung erfüllt (Art. 4 Abs. 2), insbesondere, dass das Produkt für die menschliche Gesundheit sicher ist (Art. 3).

3. Die Verantwortliche Person muss jederzeit in der Lage sein, den Nachweis zu erbringen, dass ein Produkt, das sie in Verkehr gebracht hat, diese Anforderungen erfüllt. Zu diesem Zweck muss die Produktinformationsdatei (Art. 11) an der Anschrift der verantwortlichen Person zur Einsichtnahme durch die Überwachungsbehörden leicht zugänglich gemacht werden.

4. Die Produktinformationsdatei enthält insbesondere den Sicherheitsbericht (Art. 10 und 11) des fertigen Produkts, der auf die der/dem Kundin/Kunden ausgehändigte Rezeptur abgestimmt sein muss.

5. Das der/dem Kundin/Kunden ausgehändigte Produkt muss nach den Vorschriften der Kosmetik-Verordnung gekennzeichnet sein (Art. 19; u. a. Anwendungs- und Warnhinweise, Inhaltsstoffliste, Angaben zur Haltbarkeit).

6. Die Herstellung muss nach den Grundsätzen der Guten Herstellungspraxis erfolgen (Kosmetik-GMP, Art. 8).

7. Die Meldepflichten nach EG-Kosmetik-Verordnung (Art. 13, 16 und 23) und deutscher Kosmetik-Verordnung (§ 3) sind zu beachten.

Eine entsprechende persönliche Fachkunde des Personals in Bezug auf die sachgerechte hygienische Herstellung und das Inverkehrbringen kosmetischer Mittel ist eine zusätzliche Voraussetzung. Weitere Anforderungen anderer Rechtsbereiche, beispielsweise des Arbeitsschutzrechts und der Chemikalien-Gesetzgebung, sind darüber hinaus ebenso zu beachten, sind aber nicht Gegenstand der vorliegenden Information.

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