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Informatives
EU-Kommunalabwasserrichtlinie: EuGH-Generalanwältin schlägt Aufhebung der EPR-Kostenregelung vor, die Pharma und Kosmetik einseitig belastet – aktuelle Studie bestätigt geringen Beitrag an ökotoxischer Belastung des kommunalen Abwassers durch Kosmetik
Der IKW begrüßt das klare Signal, dass von der Stellungnahme der Generalanwältin des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Verfahren der Republik Polen ausgeht. Die Schlussanträge der Generalanwältin stützen hierbei die Forderungen der Kosmetikindustrie nach einer Annullierung der für die Erweiterte Herstellerverantwortung relevanten gesetzlichen Bestimmungen und einer Neubewertung der wissenschaftlichen Datengrundlage. Auch das Europäische Parlament hatte bereits gefordert, die Richtlinie in Bezug auf die Vorgaben zur erweiterten Herstellerverantwortung vorläufig auszusetzen und die wissenschaftliche und finanzielle Datenbasis hinter dem System der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) grundlegend neu zu bewerten (Folgenabschätzung). Das Votum des Parlaments ist ein wichtiger Schritt hin zu einem fairen, evidenzbasierten Ansatz, der das Verursacherprinzip tatsächlich korrekt umsetzt.
Grundsätzlich unterstützen der IKW und seine Mitgliedsunternehmen das übergeordnete Ziel der Richtlinie, EU-Bürgerinnen und -Bürger vor Rückständen aus unzureichend aufbereitetem Wasser zu schützen und die bisherigen EU-Vorschriften zur Abwasseraufbereitung besser mit den Zielen des europäischen Green Deal zu vereinbaren. Das beinhaltet auch die Anerkennung der Notwendigkeit einer Finanzierung der verbesserten Abwasseraufbereitung durch eine vierte Reinigungsstufe.
Bis die neuen Vorschläge des Parlaments aufgegriffen werden, halten wir an unserer grundsätzlichen Kritik an der Novelle der Kommunalabwasserrichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/3019) in ihrer vorliegenden Form fest. Die Richtlinie verpflichtet die Pharma- sowie die Kosmetikindustrie, mindestens 80 Prozent der Kosten für den Ausbau kommunaler Kläranlagen auf eine vierte Reinigungsstufe zu tragen – und das auf unbestimmte Zeit. Diese Kostenverteilung ist wissenschaftlich nicht gerechtfertigt und verstößt gegen das Verursacherprinzip gemäß Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da aufgrund der unzutreffenden Annahmen und drastischen finanziellen Vorgaben die Verhältnismäßigkeit nicht gegeben ist.
Mehrere unabhängige Studien belegen, dass kosmetische Inhaltsstoffe lediglich rund 1 bis 2 Prozent der gesamten ökotoxischen Belastung in kommunalem Abwasser ausmachen – und nicht 26 Prozent, wie die Europäische Kommission nach wie vor fälschlich zugrunde legt. Das bestätigt auch die aktuelle wissenschaftliche Studie des renommierten Forschungsinstituts ECT Ökotoxikologie. Der Peer-Review-Artikel kommt zu dem Ergebnis, dass die Machbarkeitsstudie der EU-Kommission gravierende Mängel hinsichtlich ihrer Methodik und der verwendeten Daten aufweist. So wurde u. a. festgestellt, dass zahlreiche Stoffe dem Kosmetiksektor fehlerhaft zugeordnet und Substanzen einbezogen wurden, die schnell biologisch abbaubar sind. Die Autoren der Studie stellen damit auch die daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen für die erweiterte Herstellerverantwortung insgesamt in Frage.
Auch schätzt die EU-Kommission die Kosten für die Modernisierung der Wasseraufbereitungsanlagen in der EU mit ursprünglich 1,18 Milliarden Euro pro Jahr – nun 1,48 bis 1,8 Milliarden Euro pro Jahr – immer noch erheblich zu gering ein. Eine Studie des deutschen Umweltbundesamtes (UBA) zitiert eine Schätzung, dass die Aufrüstung allein in Deutschland ein jährliches Budget von rund 1,2 Milliarden Euro erfordert. Schätzungen der Industrie gehen sogar von Kosten in Höhe von mindestens 1,6 bis 2,5 Milliarden Euro pro Jahr aus, die in Deutschland überwiegend von der Kosmetik- und Pharmaindustrie getragen werden müssten. Damit wären die Kosten in Deutschland um den Faktor 10 höher als ursprünglich von der EU-Kommission geschätzt.
Vor diesem Hintergrund unterstützt der IKW eine vorübergehende Aussetzung des EPR-Systems als notwendigen ersten Schritt, um auf Basis belastbarer und aktualisierter wissenschaftlicher Erkenntnisse eine faire Neubewertung vornehmen zu können. Wir begrüßen daher ausdrücklich auch die Forderung des Europäischen Parlaments an die Europäische Kommission, bis Ende 2026 eine neue unabhängige Studie vorzulegen, die die tatsächlichen Quellen von Mikroschadstoffen im Abwasser systematisch identifiziert, die realen Kosten der Viertstufenbehandlung überprüft und die Verantwortlichkeiten nach dem Verursacherprinzip korrekt zuordnet. Daher befürwortet der IKW die Forderung an die Europäische Kommission, die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse ernst zu nehmen, das EPR-System grundlegend zu überarbeiten und sicherzustellen, dass die finanzielle Last gerecht, verhältnismäßig und im Einklang mit dem Verursacherprinzip verteilt wird – zum Schutz der Umwelt, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Kosmetikindustrie.
Die am 3. September 2026 vorgelegten Schlussanträge der Generalanwältin des EuGH zeigen, dass die Zweifel an der Datengrundlage des derzeitigen EPR-Systems auch auf europäischer Rechtsebene angekommen sind. Der IKW ist sich bewusst, dass die Stellungnahme der Generalanwältin nicht bindend für die Entscheidung des Gerichts ist.











