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Überarbeitung der Detergenzienverordnung

Im April 2023 hat die Europäische Kommission ihren Vorschlag für eine neue Verordnung über Detergenzien und Tenside veröffentlicht, die die bisherige Detergenzienverordnung (EG) Nr. 648/2004 ablösen soll.

Darin ist u. a. vorgesehen, dass für jedes Detergens ein sogenannter Produktpass erstellt und im Internet veröffentlicht wird. Der Produktpass soll jeweils eine „eindeutige Kennung“ des Produkts und des Wirtschaftsakteurs (z. B. des Herstellers oder Importeurs) enthalten. Auf den Verpackungen der Detergenzien sollen sogenannte „Datenträger“ (z. B. QR-Codes) angebracht werden, die zum Produktpass führen.

Diese geplanten neuen Anforderungen für Detergenzien fordern den Vergleich mit einer bereits jetzt geltenden Vorschrift heraus: Auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung müssen seit dem Jahr 2021 mehr als 90 Prozent der Wasch- und Reinigungsmittel auf den Verpackungen einen sogenannten einheitlichen Rezepturidentifikator („UFI“: Unique Formula Identifier) tragen. Die Vergabe des UFI, das Aufbringen auf den Verpackungen und das Aktualisieren auch bei geringfügigen Rezepturänderungen sind sehr arbeits- und kostenintensiv. Es steht zu befürchten, dass mit zwei weiteren „eindeutigen Kennungen“ auf Grundlage der Detergenzienverordnung und dem damit verbundenen Anbringen des „Datenträgers" auf der Verpackung ein mindestens ebenso großer Aufwand verbunden sein wird. Umso erstaunlicher ist es, dass die Europäische Kommission zum Produktpass keine Bewertung des Aufwands für die Hersteller und des Nutzens für Überwachungsbehörden und die Öffentlichkeit erstellen lassen hat. Dass einige Vorschriften zum Produktpass auf Vorschriften der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte nehmen, macht die Regelungen für die Anwender noch komplizierter. Zumindest die schwedische Chemikalienbehörde hat hier die gleichen Bedenken wie der IKW. Sie hat der Europäischen Kommission im Sommer 2023 mitgeteilt, dass sie den Produktpass für Detergenzien ablehnt, weil er lediglich den Verwaltungsaufwand, insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen erhöht, ohne neue wesentliche Informationen zu bringen.

Für sogenannte „mikrobielle Reinigungsmittel“, die im deutschen Sprachraum bislang oft als „probiotische Reiniger“ bezeichnet werden, hat die Europäische Kommission detaillierte Vorschriften vorgeschlagen.

Die erste Lesung im Europäischen Parlament (EP) ist im Februar 2024 abgeschlossen worden. Das EP fordert u. a. die im Vorschlag der Kommission vorgesehene Verpflichtung zu streichen, wonach für alle Packungen von Detergenzien die CE-Kennzeichnung vorgeschrieben worden wäre. Der IKW begrüßt sehr, dass das EP diese Zusatzkennzeichnung für Detergenzien abgelehnt hat.

In Bezug auf die biologische Abbaubarkeit von nicht-tensidischen, organischen Inhaltsstoffen fordert das EP, dass sie inhärent bioabbaubar sein sollen und damit die zweitbeste Stufe biologischer Abbaubarkeit erreichen (siehe folgende Tabelle). Für Tenside bleibt weiterhin die beste Stufe der Bioabbaubarkeit vorgeschrieben, d. h. sie müssen leicht biologisch abbaubar sein.

Biologische Endabbaubarkeit

Test-Methoden

Kriterium

Leicht

OECD 301 bzw. Detergen­zienverordnung, Anhang III

Teil A  ≥ 60 Prozent
Teil B  ≥ 70 Prozent

Inhärent

OECD 302A, OECD 302B

            ≥ 70 Prozent

Schwer

OECD 302A, OECD 302B
                               

            ≥ 20 Prozent
            < 70 Prozent

Persistent

OECD 302A, OECD 302B

            < 20 Prozent

Darüber hinaus plädiert das EP dafür, die zulässigen Grenzwerte für phosphorhaltige Inhaltsstoffe in Wasch- und Maschinengeschirrspülmitteln abzusenken und für andere Reinigungsmittel Grenzwerte festzulegen.

Es wird derzeit damit gerechnet, dass die Beratungen im Rat, dem Gesetzgebungsgremium der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, mindestens bis zum Herbst 2024 andauern werden, sodass die neue Verordnung frühestens im Jahr 2025 in Kraft treten wird.

 

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