Harmonisierung statt Detailüberregulierung – PPWR praxistauglich gestalten

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KURZPOSITION DES IKW

  • Ein harmonisiertes EU-Kennzeichnungssystem für die Abfalltrennung ist grundsätzlich sinnvoll, muss jedoch ausreichend flexibel ausgestaltet sein, um der großen Vielfalt an Verpackungsformaten, -größen und technischen Gegebenheiten gerecht zu werden.
  • Die Berechnung des Mindestrezyklatanteils in Kunststoffverpackungen sollte auf aggregierter Unternehmensebene erfolgen und nicht auf Ebene einzelner Kunststoffteile, Formate oder Produktionsstätten.
  • Die Bezugnahme auf „most common packaging types and formats“ und die Festlegung quantitativer Höchstwerte sind weder praxistauglich noch mit den vielfältigen Funktionen von Verpackungen vereinbar.

Verpackungskennzeichnung (Art. 12 PPWR): HArmonisierung braucht Flexibilität

Die vom JRC im Rahmen von „Option 1“ vorgeschlagene Sortierkennzeichnung stellt grundsätzlich einen guten Ansatz dar, greift jedoch in seiner derzeitigen Ausgestaltung zu kurz. Insbesondere starre Vorgaben zu Farben, Größe, Textverwendung und Platzierung der Kennzeichnung bergen das Risiko erheblicher zusätzlicher Kosten, technischer Umsetzungsprobleme und faktischer Marktfragmentierung. Für viele, gerade kleine Verpackungen im Kosmetikbereich ist eine Mindestkennzeichnungsgröße schlicht nicht realisierbar. Ebenso würde eine faktische Pflicht zur Verwendung von Text oder Farben Mehrsprachigkeit erzwingen, globale Verpackungslösungen verhindern und damit dem Harmonisierungsziel der PPWR widersprechen. Ein flexibler Ansatz mit stets zulässigen achromatischen bzw. monochromatischen Piktogrammen, textfreien Optionen, freier Platzierung sowie der gleichwertigen Nutzung digitaler Informationsträger ist daher zwingend erforderlich, um Verbraucherinformation, Marktharmonisierung und Verpackungsminimierung in Einklang zu bringen.

Mindestrezyklatanteil (Art. 7 PPWR): Aggregierter Ansatz statt Detailüberregulierung

Die derzeitige Fassung von Art. 7 verlangt die Ermittlung des PCR-Anteils für jedes einzelne Kunststoffteil, pro Verpackungsformat, pro Produktionsstandort und Jahr. Dieser Ansatz ist operativ kaum umsetzbar, mit erheblichen Rechtsunsicherheiten verbunden und verursacht einen unverhältnismäßigen administrativen Aufwand ohne erkennbaren zusätzlichen Umweltnutzen. Insbesondere bleibt unklar, was unter einem „plastic part“ konkret zu verstehen ist. Die konsequente Erfassung tausender Einzelkomponenten würde Ressourcen binden, die besser direkt in die Erhöhung des Rezyklateinsatzes investiert werden könnten. Ein aggregierter Berechnungsansatz auf Basis des gesamten jährlichen Kunststoffvolumens, das ein Unternehmen in der EU in Verkehr bringt, ist deutlich praktikabler, an bestehende EU-Regelungen (z. B. SUPD) angelehnt und ermöglicht eine wirksamere Steigerung des tatsächlichen Rezyklateinsatzes.

Verpackungsminimierung (Art. 10 Abs. 3 PPWR): Keine starren Vorgaben für "Most Common Packaging Types And Formats"

Der Begriff der „most common packaging types and formats“ ist rechtlich unklar, nicht definiert und inhaltlich ungeeignet, um die tatsächliche Vielfalt an Verpackungsdesigns, technischen Ausprägungen und funktionalen Anforderungen realistisch abzubilden. Bereits die von der Kommission diskutierten sehr breiten Kategorien (z. B. „Glasflasche“, „Kunststoffflasche“, „Dose“ oder „Tiegel“) zeigen, dass solche Sammelbegriffe weder produktspezifische Unterschiede noch unterschiedliche Anwendungen, Füllmengen, Schutzfunktionen oder Gebrauchseigenschaften erfassen können. Die Einführung horizontaler quantitativer Höchstwerte zu Parametern wie Gewicht, Volumen, Wandstärke oder Leerraum birgt daher die Gefahr, willkürlicher und realitätsferner Vorgaben. Solche pauschalen Grenzen können wesentliche produktspezifische Anforderungen, etwa den Schutz sensibler Inhalte, die Gewährleistung von Hygiene und Haltbarkeit, sichere Dosier- und Applikationsfunktionen oder die Vermeidung von Auslaufen und Bruch, nicht angemessen berücksichtigen. In vielen Fällen sind technische Merkmale wie Wandstärke oder Leerraum zudem durch Produktions- und Abfüllprozesse sowie durch Sicherheitsanforderungen vorgegeben und nicht frei gestaltbar.

Darüber hinaus widerspricht die Festlegung starrer quantitativer Grenzwerte dem Grundverständnis von Normung, die auf die Harmonisierung von Methoden zur Bewertung der Verpackungsminimierung abzielt und nicht auf die verbindliche Festlegung von Design- und Konstruktionsparametern. Die bestehende allgemeine Minimierungspflicht in Art. 10 Abs. 1 PPWR, ergänzt durch die leistungsbezogenen Kriterien in Anhang IV, ist ausreichend geeignet, um unnötige Verpackungen zu vermeiden. Sie ermöglicht eine Prüfung im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Funktionen der Verpackung und gewährleistet damit Umweltschutz, Produktsicherheit, Innovation, Markenidentität und Wettbewerbsfähigkeit gleichermaßen.

Position des IKW

Der IKW unterstützt die Ziele der Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) zur Stärkung der Kreislaufwirtschaft und zur Harmonisierung des Binnenmarkts. Voraussetzung für eine wirksame und rechtssichere Umsetzung ist jedoch, dass die Regelungen praktikabel, technologieneutral und verhältnismäßig ausgestaltet werden. In zentralen Bereichen der PPWR, insbesondere bei der Kennzeichnung (Art. 12), dem Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen (Art. 7) und der Verpackungsminimierung über „most common packaging types and formats“ (Art. 10 Abs. 3), sieht der IKW erheblichen Anpassungsbedarf, um unbeabsichtigte negative Effekte auf Produktsicherheit, Innovation, Wettbewerbsfähigkeit und Marktintegration zu vermeiden.

IKW fordert

    Art. 12 PPWR:

  • stets zulässige achromatische und monochromatische Piktogramme,
  • textfreie Kennzeichnungsoptionen ohne Begründungspflicht,
  • keine verbindlichen Mindestgrößen für Kennzeichnungen,
  • volle Flexibilität bei der Platzierung auf Primär- oder Sekundärverpackung sowie
  • die gleichwertige Anerkennung digitaler Kennzeichnungslösungen.
  • Art. 7 PPWR:

  • Anpassung der Berechnungsmethodik hin zu einem aggregierten, unternehmensweiten Ansatz auf Basis der jährlich in der EU in Verkehr gebrachten Kunststoffverpackungsmengen,
  • Klarstellung der Begriffe und Streichung der Verpflichtung zur Berechnung auf Komponenten- und Werksebene.
  • Art. 10 PPWR:

  • Streichung der Bezugnahme auf „most common packaging types and formats“ sowie
  • Beschränkung auf die Entwicklung harmonisierter Methoden zur Bewertung der Verpackungsminimierung, ohne Festlegung starrer quantitativer Höchstwerte.

Ihre Ansprechpartnerin

Daniela Buchbender

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) dbuchbender@ikw.org