Revision der EG-Kosmetikverordnung

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KURZPOSITION DES IKW

  • Die EG-Kosmetikverordnung (EG-KVO) sichert hohe Standards für Produktsicherheit, Verbraucherschutz und Innovation.
  • Die zunehmende Überlagerung durch gefahrenbasierte Ansätze aus dem horizontalen Chemikalienrecht gefährdet Rechtssicherheit, Planbarkeit und Innovationsfähigkeit.
  • In Abhängigkeit vom Ausgang des Chemikalien-Omnibusses besteht unter Umständen Anpassungsbedarf bei Artikel 15 (CMR-Stoffe), Artikel 16 (Nanomaterialien), der Anerkennung tierversuchsfreier Testmethoden sowie der Bereitstellung digitaler Verbraucherinformationen.
  • Übergangsfristen bei der Beschränkung von Inhaltsstoffen, Rechtssicherheit und administrative Entlastung sind zentrale Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit der Kosmetikbranche – insbesondere für Klein- und Mittelständische Unternehmen.
  • Im Falle einer Revision der EG-KVO muss diese das hohe Schutzniveau für Verbraucherinnen und Verbraucher aufrechterhalten.

EG-KOSMETIKVERORDNUNG: FUNDAMENT FÜR SICHERHEIT, INNOVATION UND WETTBEWERBSFÄHIGKEIT

Die EG-Kosmetikverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009) hat sich als robustes, wissenschaftsbasiertes und anerkanntes Regelwerk bewährt. Sie gewährleistet ein hohes Verbraucherschutzniveau, einen funktionierenden europäischen Binnenmarkt sowie verlässliche Rahmenbedingungen für Innovation und Investitionen.

Kosmetische Mittel leisten einen wesentlichen Beitrag zu Hygiene, Hautgesundheit, Wohlbefinden und sozialer Teilhabe. Gleichzeitig ist die Kosmetikindustrie ein wirtschaftlich bedeutender Treiber für Innovation mit einer stark mittelständisch geprägten Wertschöpfungskette in Deutschland und Europa. Die EG-KVO hat durch ihren ausgewogenen, risikobasierten Ansatz
maßgeblich dazu beigetragen, diese Erfolge zu ermöglichen und die regulatorische Vorbildrolle der Europäischen Union weltweit zu stärken.

Die laufende Evaluierung der EG-KVO bietet die Chance, dieses Erfolgsmodell zukunftsfest zu machen. In Abhängigkeit vom Ausgang des Chemikalien-Omnibusses, muss sichergestellt werden, dass bewährte Grundprinzipien – insbesondere die risikobasierte Sicherheitsbewertung unter Berücksichtigung realer Exposition und die zentrale Rolle des SCCS (Wissenschaftlicher
Ausschuss für Risikobewertung) – uneingeschränkt erhalten bleiben.

Gleichzeitig zeigen aktuelle Entwicklungen deutliche Schwachstellen in der praktischen Anwendung der Verordnung. Die zunehmende Zahl harmonisierter CMR*-Einstufungen, rechtliche Unklarheiten bei Ausnahmeregelungen, fehlende Übergangsfristen sowie Doppelregulierungen führen zu erheblicher Rechtsunsicherheit und binden Ressourcen, die für Innovation, Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit benötigt würden. Besonders kritisch ist die Erosion des risikobasierten Ansatzes durch die Verknüpfung zu gefahrenbasierten Einstufungen aus dem horizontalen Chemikalienrecht. Entscheidungen über Verbote kosmetischer Inhaltsstoffe müssen auf kosmetikspezifischen Expositionsszenarien beruhen. Nur so lassen sich Verbraucherschutz,
Innovationsfähigkeit und internationale Anschlussfähigkeit gleichermaßen sichern.

Der Abbau von Doppelregulierungen ist hierbei ein zentrales Anliegen, insbesondere im Bereich der Meldung und Bewertung von Nanomaterialien. Gleichzeitig bedarf es einer klaren regulatorischen Anerkennung tierversuchsfreier Testmethoden, um dem gesetzlichen Tierversuchsverbot Rechnung zu tragen, wissenschaftliche Innovation gezielt zu fördern und die internationale
Anschlussfähigkeit des europäischen Rechtsrahmens zu sichern.

Darüber hinaus ist eine Modernisierung der Verbraucherinformation erforderlich. Digitale Informationsangebote bieten die Möglichkeit, die Transparenz zu erhöhen, Verpackungen zu reduzieren und Umweltbelastungen zu senken – vorausgesetzt, sie werden regulatorisch sinnvoll integriert und mit angemessenen Übergangsfristen eingeführt.

Schließlich ist ein fairer Wettbewerb nur dann gewährleistet, wenn die EG-KVO im stationären, wie im digitalen Handel konsequent durchgesetzt wird. Nichtkonforme Produkte, insbesondere aus Drittstaaten, untergraben Verbraucherschutz und benachteiligen verantwortungsbewusst handelnde Unternehmen.

 

* cancerogen, mutagen, reproduktionstoxisch gemäß CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 – Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen

Position des IKW

Die EG-Kosmetikverordnung muss als wissenschaftsbasierter Goldstandard im Bereich der Kosmetikregulierung erhalten und gezielt modernisiert werden, um Verbraucherschutz, Innovationsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit gleichermaßen sicherzustellen.

IKW fordert

  • Klare Kriterien, realistische Fristen für planbare Reformulierungs- und Innovationszyklen sowie risikobasierte Bewertungen bei CMR-Stoffen gemäß Art. 15
  • Abbau von Doppelregulierung, insbesondere bei der Meldung und Bewertung von Nanomaterialien
  • Regulatorische Anerkennung tierversuchsfreier Testmethoden
  • Integration digitaler Verbraucherinformation zur Verbesserung von Transparenz, Lesbarkeit und Nachhaltigkeit
  • Klarere Regelungen und konsequenter Vollzug im Onlinehandel, um faire Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen

Ihre Ansprechpartnerin

Anika Burkard

Bereichsleiterin Schönheitspflege aburkard@ikw.org