Chemikalien-Omnibus: Praktikablere Regulierungen für Kosmetikprodukte

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KURZPOSITION DES IKW

  • Verbraucherschutz auf hohem Niveau braucht wissenschaftsbasierte Risikobewertung, nicht pauschale Gefahreneinstufungen.
  • Der Kompromiss des Europäischen Parlaments schafft mehr Rechtsklarheit und Praxistauglichkeit für Hersteller kosmetischer Produkte.
  • Automatische Verbote sicherer Inhaltsstoffe ohne Berücksichtigung realer Anwendungsbedingungen sind nicht zielführend.
  • Angemessene Übergangsfristen sind entscheidend, um Umformulierungen betroffener Produkte vorzunehmen und unnötige Produktvernichtung zu vermeiden.

EU-KOSMETIKGESETZGEBUNG: EUROPÄISCHES PARLAMENT EINIGT SICH AUF KOMPROMISS – PRAKTIKABLERE REGULIERUNGEN FÜR KOSMETIKPRODUKTE VORGESEHEN

EU-Parlament verständigt sich auf ausgewogenen Kompromiss
Das Europäische Parlament hat im April 2026 einen wichtigen Schritt im Gesetzgebungsverfahren zum sogenannten "Chemikalien-Omnibus" (Omnibus VI) vollzogen. Ziel der Omnibus-Vereinfachungsinitiative der EU-Kommission ist es, unnötige bürokratische Belastungen für Unternehmen abzubauen und gleichzeitig das hohe Niveau des Verbraucher- und Gesundheitsschutzes in der EU zu wahren. Für die Kosmetikindustrie betrifft der Vorschlag insbesondere Anpassungen der EG-Kosmetik-Verordnung, um langjährige regulatorische Inkonsistenzen zu beheben. Die zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments haben sich nun auf einen Kompromisstext verständigt, der einen ausgewogenen, wissenschaftsbasierten und praktikablen Regulierungsrahmen für kosmetische Produkte vorsieht. Der IKW begrüßt diese Einigung ausdrücklich, da sie das hohe europäische Sicherheitsniveau für Verbraucherinnen und Verbraucher wahrt und zugleich das Ziel verfolgt, administrative Belastungen zu reduzieren und die Wettbewerbsfähigkeit der Branche zu stärken.

Regulatorische Inkonsistenzen zwischen CLP- und Kosmetikrecht als zentrales Problem
Bisher besteht die große Herausforderung für die europäische Kosmetikindustrie in den Wechselwirkungen zwischen der CLPVerordnung (Verordnung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen) und der EG-Kosmetik-Verordnung. So führt das Zusammenspiel zwischen Chemikalien- und Kosmetikrecht aktuell zu automatischen Verboten von kosmetischen Inhaltsstoffen, wenn diese ausschließlich auf der Gefahreneinstufung eines Stoffes nach der CLP-Verordnung beruhen. Im Gegensatz zur EGKosmetik-Verordnung bleibt hierbei das tatsächliche Risiko unberücksichtigt, den ein Stoff in einem kosmetischen Produkt darstellt, wenn dieses Produkt unter realen Bedingungen angewendet wird. In Folge können gut charakterisierte und sichere Inhaltstoffe in Kosmetikprodukten nicht mehr verwendet werden. Dieses Verbot betrifft hierbei nicht nur synthetisch hergestellte Stoffe, sondern auch Stoffe natürlichen Ursprungs, von denen viele auch in Lebensmitteln enthalten sind. Das hat gravierende Auswirkungen für die Herstellung von Kosmetikprodukten: Zum einen schränkt es die Produktentwicklung ein, da auf Stoffe, die in der Kosmetikanwendung sicher sind, von vornherein verzichtet werden muss. Zum anderen müssen auch bereits am Markt verfügbare Produkte umformuliert werden, was zeitaufwändig und teuer ist, ohne jedoch Verbraucherinnen und Verbraucher besser zu schützen.

Der Rat der Europäischen Union hatte bereits im November 2025 Änderungsvorschläge zum ursprünglichen Entwurf der EU-Kommission zur Vereinfachung der Regulierung eingereicht. In diesem Zusammenhang hatte der Rat auch deutlich kürzere Übergangsfristen für die Anpassung oder den Abverkauf betroffener Produkte vorgeschlagen. Das könnte zu einer unnötigen Vernichtung sicherer Produkte führen. Es birgt auch das Risiko, funktionierende Lieferketten zu stören und Unternehmen – insbesondere kleine und mittlere Betriebe – erheblich zu belasten. Der aktuelle Kompromisstext der Ausschüsse des Europäischen Parlaments berücksichtigt diese Problematik. Er bietet konkrete sowie praktikable Lösungen, die wissenschaftlich fundiert sind und Abläufe vereinfachen.

Praxisnahe Lösungen stärken Sicherheit, Planungssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit
Insbesondere die Überarbeitung des Artikel 15 der EG-Kosmetik-Verordnung stellt eine Verbesserung dar. Denn es besteht die Möglichkeit einer Ausnahme von dem automatisch ausgesprochenen Verbot, wenn der Wissenschaftliche Ausschuss für Verbrauchersicherheit (SCCS) der Europäischen Kommission die Verwendung eines Stoffs in Kosmetik als unbedenklich bewertet und hierbei die tatsächlichen Bedingungen der Verwendung von Kosmetika berücksichtigt. Das gilt auch für komplexe Naturstoffe, wie beispielsweise pflanzliche Öle, und deren weitere Verwendung als kosmetische Inhaltsstoffe. Weitere Verbesserungen betreffen die Zeitfenster für die Umformulierung von Produkten, sollte es zu einem Verbot bzw. Beschränkungen kommen, sowie die
Übergangsfristen für die Einhaltung neuer Verbote oder Beschränkungen. Diese sind deutlich realistischer formuliert als in den Änderungsvorschlägen des Rates.


Die Verbrauchersicherheit hat für die Kosmetikindustrie oberste Priorität. Eine Einigung über den Chemikalien-Omnibus ist ein wichtiger Schritt, regulatorische Entscheidungen auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse zu verbessern und die Sicherheit von Kosmetik auf einem hohen Niveau zu gewährleisten. Hiervon profitieren sowohl Verbraucherinnen und Verbraucher als auch
Unternehmen, um in einem herausfordernden Wettbewerbsumfeld bestehen zu können.


Diese Entwicklung ist ein wichtiges Signal für einen sachlichen, faktenbasierten Umgang mit der Regulierung kosmetischer Produkte und bildet eine zentrale Grundlage für die anstehende Plenarabstimmung im Europäischen Parlament sowie die anschließenden Trilogverhandlungen mit Rat und Kommission.

Position des IKW

Der IKW begrüßt den Kompromiss des Europäischen Parlaments zum Chemikalien-Omnibus ausdrücklich. Er stellt einen wichtigen Schritt hin zu einer kohärenteren, wissenschaftsbasierten und praxistauglichen Regulierung kosmetischer Produkte dar. Verbraucherinnen und Verbraucher bleiben wirksam geschützt, während unnötige bürokratische Hürden und wirtschaftliche Belastungen für Unternehmen reduziert werden. Insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen schafft der Ansatz mehr Planungssicherheit und vermeidet unnötige Eingriffe in funktionierende Lieferketten.

IKW fordert

  • Regulatorische Entscheidungen auf Basis der tatsächlichen Exposition und Anwendung kosmetischer Produkte
  • Keine pauschalen Stoffverbote allein auf Basis der Gefahrenklassifizierung laut CLP-Verordnung
  • Angemessene Übergangsfristen für Umformulierung und Abverkauf
  • Rechtsklarheit und Kohärenz zur Sicherung von Innovation, Wettbewerbsfähigkeit und Produktvielfalt.

Ihre Ansprechpartnerin

Anika Burkard

Bereichsleiterin Schönheitspflege aburkard@ikw.org