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Informatives

IKW lehnt Novelle der Kommunalabwasserrichtlinie in der vorliegenden Form ab und unterstützt Cosmetics Europe bei der Klage vor dem Europäischen Gerichtshof

Der Rat der Europäischen Union hat am 5. November 2024 der Novelle der EU-Kommunalabwasserrichtlinie 091/271/EWG zugestimmt. Die Neufassung der Richtlinie wurde als Richtlinie (EU) 2024/3019 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 über die Behandlung von kommunalem Abwasser am 12.12.2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die Neufassung der Richtlinie sieht vor, dass bis Ende 2045 alle Kläranlagen innerhalb der EU ab einer bestimmten Größenordnung mit einer 4. Reinigungsstufe ausgestattet sein müssen. Die Finanzierung der zusätzlichen Reinigungsstufe soll weitgehend über die erweiterte Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility, EPR) erfolgen, für deren Umsetzung die betreffenden Industriezweige bis Ende 2028 entsprechende Strukturen aufbauen müssen. Hierbei ist geplant, dass die Hersteller pharmazeutischer und kosmetischer Produkte die Kosten der 4. Reinigungsstufe zu mindestens 80 Prozent zeitlich unbefristet tragen sollen. Der IKW sieht die in dem Entwurf vorgeschlagene Kostenverteilung als nicht gerechtfertigt an. Die Neufassung der Richtlinie stützt sich - wie später erläutert - zum einen nicht auf solide wissenschaftliche Erkenntnisse über die tatsächlichen Quellen von Mikroschadstoffen. Sie garantiert daher nicht die gerechte und gleiche Behandlung aller Verursacher. Außerdem werden die Kosten, die für die Verbesserung der Wasseraufbereitungsanlagen in der EU erforderlich sind, stark unterschätzt. Der IKW ist daher der Auffassung, dass die Novelle der Richtlinie gegen das Verursacherprinzip verstößt, wie es im Vertrag über die Arbeitsweise der EU definiert ist (Artikel 191 (2)).

Der IKW und seine Mitgliedsunternehmen begrüßen grundsätzlich, die bisherige Kommunalabwasserrichtlinie zu überarbeiten. Sie unterstützen insbesondere die Zielsetzung, die EU-Bürgerinnen und -Bürger vor Rückständen aus unzureichend aufbereitetem Wasser zu schützen und die bisherigen EU-Vorschriften zur Abwasseraufbereitung besser mit den Zielen des europäischen Green Deal zu vereinbaren. Das beinhaltet auch die Anerkennung der Notwendigkeit einer Finanzierung der verbesserten Abwasseraufbereitung durch eine 4. Reinigungsstufe.

Die Novelle der Kommunalabwasserrichtlinie beruht jedoch auf einer Reihe von Annahmen, denen der IKW nicht zustimmen kann. So gehören kosmetische und pharmazeutische Produkte nicht zu den alleinigen Verursachern von Mikroschadstoffen in Abwässern. Eine genaue Analyse einer der EU-Kommission vorliegenden Studie zeigt, dass die Auswirkungen von Kosmetika nur etwa ein Prozent der gesamten ökotoxischen Belastungen ausmachen. Auch ist in dem aktuellen Richtlinientext nicht klar definiert, welche Stoffe konkret betroffen sind. Damit kann nicht eindeutig ermittelt werden, zu welchen Anteilen die Hersteller an den EPR-Kosten beteiligt werden müssten. Für mehr Rechtssicherheit könnte hier eine EU-weit harmonisierte Liste von Mikroschadstoffen sorgen. Diese würde eine angemessene Verteilung der finanziellen Belastungen auf alle Verursacher, unabhängig von wirtschaftlichen Sektoren, ermöglichen.

Auch schätzt die EU-Kommission die Kosten für die Modernisierung der Wasseraufbereitungsanlagen in der EU mit 1,18 Milliarden Euro pro Jahr erheblich zu gering ein. Eine Studie des deutschen Umweltbundesamtes (UBA) schätzt, dass die Aufrüstung allein in Deutschland ein jährliches Budget von rund 1,2 Milliarden Euro erfordert. Schätzungen der Industrie gehen sogar von Kosten in Höhe von mindestens 2-3 Milliarden Euro pro Jahr aus, die in Deutschland überwiegend von der Kosmetik- und Pharmaindustrie getragen werden müssten. Damit wären die Kosten in Deutschland um den Faktor 10 höher als ursprünglich von der EU- Kommission geschätzt.

Der IKW lehnt daher die Novelle der Kommunalabwasserrichtlinie in der vorliegenden Form ab und unterstützt Cosmetics Europe (CE) bei der Entscheidung, Klage vor dem Europäischen Gerichtshof gegen die Novelle in der derzeitigen Form einzureichen. Bei den rechtlichen Schritten geht es um eine Annullierung der Artikel 9 und 10 sowie des Annex III in der derzeitgen Richtlinie, die sich auf die erweiterte Herstellerverantwortung für Kosmetikprodukte beziehen. CE und der IKW setzen sich dafür ein, dass die Zuordnung der Hauptverursacher der Mikroschadstoffe in den Abwässern korrekt erfolgt. Dies wäre notwendig, um eine gerechte finanzielle Aufteilung der EPR-Kosten zu gewährleisten und gleichzeitig die Verschmutzung an den Quellen zu verringern. Auch Verbraucherinnen und Verbraucher, die kosmetische Produkte täglich für ihre Hygiene und Pflege sowie für ihr Wohlbefinden und einen vorbeugenden Gesundheitsschutz benutzen, würden hiervon profitieren. Denn auf sie werden durch die neue Regelung voraussichtlich höhere Kosten zukommen, da die Produkte teurer würden. Teilweise könnten ganze Produktgruppen nicht mehr verfügbar sein. 

 

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