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Informatives
EU-Chemikaliengesetzgebung: Rat der Europäischen Union verpasst Chance auf mehr Rechtsklarheit und Entlastung für Kosmetikhersteller
Die EU-Kommission hatte am 8. Juli 2025 einen Vorschlag für einen sogenannten „Chemikalien-Omnibus“ veröffentlicht. Er ist Teil der Omnibus-Vereinfachungsinitiative der EU-Kommission und soll unnötige bürokratische Belastungen für Unternehmen abbauen. Der Chemikalien-Omnibus umfasst hierbei verschiedene Gesetzesvorschläge zur Vereinfachung der EU-Chemikaliengesetzgebung. Im Bereich Kosmetik betrifft dies insbesondere die EG-Kosmetik-Verordnung. Die vorgesehenen Anpassungen sollten einen klaren Rechtsrahmen schaffen, der die Hersteller entlastet, ohne die Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern oder der Umwelt zu reduzieren. Das hohe Verbraucherschutzniveau der EU bliebe dabei weiterhin bestehen.
Der Rat der Europäischen Union hat wesentliche Teile dieses wichtigen Vorschlags in seiner aktuellen Position nicht übernommen. Damit bleibt die große Herausforderung für die europäische Kosmetikindustrie – die Wechselwirkung zwischen der CLP-Verordnung (Verordnung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen) und der EG-Kosmetik-Verordnung – nahezu unverändert erhalten. Dieses Zusammenspiel kann somit weiterhin zu automatischen Verboten von kosmetischen Inhaltsstoffen führen, wenn diese ausschließlich auf der Gefahreneinstufung eines Stoffes nach der CLP-Verordnung beruhen – unabhängig davon, ob er in einem kosmetischen Produkt tatsächlich ein Risiko darstellt. Die durch den Rat vorgenommenen Änderungen am Chemikalien-Omnibus der EU-Kommission verhindern eine dringend notwendige Entbürokratisierung und sorgen für weniger Rechtssicherheit im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf der EU-Kommission. Sie gefährden außerdem die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Kosmetikindustrie. Zum einen wird die Entwicklung neuer und innovativer Produkte eingeschränkt, da auf Stoffe, die in der Kosmetikanwendung sicher sind, von vornherein verzichtet werden muss. Zum anderen müssen auch bereits am Markt verfügbare Produkte umformuliert werden, sobald ein Stoff als Gefahrenstoff eingestuft wird, was zeitaufwändig und teuer ist, ohne jedoch Verbraucherinnen und Verbraucher besser zu schützen.
Zum Hintergrund: Die ursprünglich von der EU-Kommission vorgeschlagene Überarbeitung des Artikels 15.2 der EG-Kosmetik-Verordnung sah eine praktikable und wissenschaftlich fundierte Lösung vor, um die bislang bestehenden problematischen Wechselwirkungen zwischen der CLP-Verordnung und der EG-Kosmetik-Verordnung besser auszubalancieren. Das hätte es ermöglicht, gut charakterisierte und sichere Inhaltsstoffe weiterhin in Kosmetika einzusetzen.
Die Entscheidung des Rates betrifft auch weitere Änderungsvorschläge: So hat der Rat im Vergleich zur EU-Kommission deutlich kürzere Übergangsfristen für die Anpassung oder den Abverkauf betroffener Produkte vorgeschlagen. Das könnte zu einer Vernichtung sicherer Produkte führen, was weniger nachhaltig wäre. Es birgt auch das Risiko, funktionierende Lieferketten zu stören und Unternehmen – insbesondere kleine und mittlere Betriebe – erheblich zu belasten.
Der IKW und die Kosmetikhersteller sehen in der ursprünglichen Fassung des Chemikalien-Omnibus der EU-Kommission weiterhin eine große Chance, die Wettbewerbsfähigkeit der gesamten europäischen Kosmetikbranche zu stärken. Langfristig würde dies einen regulatorischen Rahmen schaffen, der Sicherheit, Innovation und Wirtschaftlichkeit in Einklang bringt. Sie appellieren an die europäischen Gesetzgeber, im weiteren Verfahren zu einer ausgewogenen und praxisnahen Lösung zurückzukehren.










