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Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 über die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien („REACH“)

Im Rahmen der Überarbeitung der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 („REACH-Revision“) sind unter anderem folgende Änderungen geplant:

  • Polymerregistrierung: Geplant sind Meldepflichten für alle Polymere sowie die Registrierung bestimmter Polymertypen.
  • Reform des Beschränkungs- und Zulassungsverfahrens: Die Kommission plant ein schnelleres Beschränkungsverfahren. Bei Beschränkungen von Verbraucher- und professionellen Stoff-Verwendungen soll weniger das tatsächliche Risiko berücksichtigt, sondern auf Basis von Gefahreneigenschaften entschieden werden, auch wenn sie bei der vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendung z. B. in Wasch- und Reinigungsmitteln keine Rolle spielen. Ausnahmen der Beschränkungen sollen nur für wesentliche Verwendungen („Essential Uses“) gelten. Die Feststellung, dass eine bestimmte Verwendung wesentlich ist, soll eine Weiterverwendung in begründeten Ausnahmefällen ermöglichen. „Wesentlich“ wird dabei gleichgesetzt mit „notwendig für die Gesundheit, die Sicherheit oder das Funktionieren der Gesellschaft (kulturelle, intellektuelle Aspekte)“, wenn es gleichzeitig keine verfügbare Alternative gibt.
  • Einführung eines „Gemischzuordnungsfaktors“ (Mixture allocation Factor, MAF), den der Stoffhersteller oder -importeur bei der Sicherheitsbewertung von Stoffen als zusätzlicher Sicherheitsfaktor berücksichtigen soll und der dazu führen kann, dass einige Stoffe nur noch in geringerer Menge oder nicht mehr in Wasch-, Pflege- und Reinigungsmitteln verwendet werden dürfen. Erklärtes Ziel der Europäischen Kommission ist es, Risiken durch postulierte Kombinationseffekte aus Mischungen in der Umwelt und im menschlichen Organismus zu vermeiden.
  • Neue Informations- und Datenanforderungen für endokrine Disruptoren, Polymere und zum Umwelt-Fußabdruck.

Die beiden erstgenannten Punkte werden voraussichtlich über das „ordentliche Gesetzgebungsverfahren“ eingeführt, d. h. nach Beratung und Beschlussfassung im Europäischen Parlament (EP) und im Rat, also der Vertretung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die anderen Punkte sollen über das sogenannte Ausschussverfahren (Komitologie) eingeführt werden, bei dem die Europäische Kommission ohne umfangreiche Beteiligung von EP und Rat Durchführungsrechtsakte erlässt.

Erste Legislativ-Vorschläge zur REACH-Revision werden für das Jahr 2025 erwartet.

Beschränkung von synthetischen Polymermikropartikeln (SPM) im Rahmen der REACH-Verordnung

Am 27. September 2023 wurde die Verordnung (EU) 2023/2055 zur Änderung des Anhangs XVII

der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 hinsichtlich der Beschränkung von synthetischen Polymermikropartikeln (SPM) veröffentlicht, die früher als „Mikroplastik“ bezeichnet worden waren. Die Verordnung trat am 17. Oktober 2023 in Kraft.

SPM dürfen bereits jetzt bzw. in naher Zukunft nicht als Stoffe oder in Gemischen in einer Konzentration von ≥ 0,01 Gewichtsprozent in Verkehr gebracht werden, um dem Gemisch eine gewünschte Eigenschaft zu verleihen. Hierbei stellen SPM feste Polymere dar, die entweder in Partikeln enthalten sind und mindestens 1 Gewichtsprozent dieser Partikel ausmachen oder eine durchgehende Oberflächenbeschichtung auf Partikeln bilden, wenn mindestens 1 Gewichtsprozent dieser Partikel eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

  • alle Abmessungen der Partikel sind ≤ 5 mm;
  • die Länge der Partikel ist ≤ 15 mm und ihr Verhältnis von Länge zu Durchmesser ist > 3.

Folgende Polymere sind von den Beschränkungen sowie von den Kennzeichnungs- und Meldepflichten ausgenommen:

  • Polymere, die das Ergebnis eines Polymerisationsprozesses sind, der in der Natur stattgefunden hat, unabhängig von dem Verfahren, mit dem sie extrahiert wurden, und bei denen es sich nicht um chemisch veränderte Stoffe handelt,
  • Polymere, die nachweislich abbaubar sind,
  • Polymere, die sich nachweislich zu mehr als 2 Gramm pro Liter in Wasser lösen,
  • Polymere, die in ihrer chemischen Struktur keine Kohlenstoffatome enthalten.

Es gelten u. a. Beschränkungen:

  • seit dem 17. Oktober 2023 für SPM als Mikroperlen („Microbeads“) z. B. als Polierkörper in Glaskeramik-Kochfeldreinigern,
  • ab dem 17. Oktober 2028 für SPM in Detergenzien, Wachsen, Poliermitteln und z. B. als Trübungsmittel in Raumduftprodukten,
  • ab dem 17. Oktober 2029 für SPM als Kapselmaterial z. B. für Parfümöle oder Biozidprodukte.

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