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Maschinengeschirrspülmittel: Maßnahmen zur Einhaltung der Phosphorbeschränkung ab dem 1.Januar 2017

English Version

Um den Phosphorhöchstwert für Maschinengeschirrspülmittel für Privatverbraucher einhalten zu können, hat eine IKW-Arbeitsgruppe Maßnahmen im SOFW Journal 11-2016 in deutscher und englischer Sprache veröffentlicht.

Die Veröffentlichung beschreibt Methoden zur Einhaltung des Phosphorgrenzwertes u. a. anhand einer Beispielrezeptur und bewertet diese. Die Kontrolle des Gesamtgehaltes an Phosphor kann durch In-Prozesskontrollen mit Hilfe von Wägeprotokollen im Rahmen qualitätssichernder Maßnahmen, durch geeignete Analysemethoden oder Zertifikate von Rohstofflieferanten erfolgen. Nur in besonderen Fällen (z. B. bei Prozessumstellungen) ist eine Kontrolle des Phosphorgehalts im Fertigprodukt durch geeignete analytische Methoden notwendig.

Hintergrund:

Die Detergenzienverordnung (EG) Nr. 648/2004 schreibt im Anhang VIa vor, dass ab dem 1. Januar 2017 nur noch Maschinengeschirrspülmittel für Privatverbraucher in den Verkehr gebracht werden dürfen, die weniger als 0,3 Gramm Phosphor pro Standarddosierung (Bezug: 12 Gedecke normal verschmutzten Geschirrs) enthalten.

Der Verkauf von Maschinengeschirrspülmitteln, die bis zum 31. Dezember 2016 im Sinne der Detergenzienverordnung in den Verkehr gebracht worden sind und noch 0,3 Gramm Phosphor oder mehr pro Standarddosierung enthalten, ist auch über den 1. Januar 2017 hinaus ohne Einschränkung möglich. Dies gilt sowohl für die Abgabe an Endverbraucher im Einzelhandel als auch für Produkte, die von ihrem Hersteller bereits an eine andere Firma abgegeben worden sind und noch im Lager stehen.

Schutzziel dieser Bestimmung ist es, den Phosphateintrag in die Oberflächengewässer und die dadurch entstehenden Kosten zur Eliminierung des Phosphors in Kläranlagen zu senken [Erwägungsgrund 1 der Änderungs-Verordnung (EU) Nr. 259/2012 in Bezug auf die Verwendung von Phosphorverbindungen in für private Verbraucher bestimmten Wasch- und Maschinengeschirrspülmitteln]. Die Detergenzienverordnung schreibt keine Maßnahmen zur Einhaltung des Phosphorgrenzwerts vor. Daher liegt es in der Verantwortung des Herstellers von Maschinengeschirrspülmitteln eine geeignete Maßnahme anzuwenden.

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