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Rechtliches

Biozidprodukte

Die Biozidprodukte-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfasst u. a. Desinfektionsmittel, Repellentien und auch Konservierungsmittel, die für viele wasserbasierte Wasch-, Pflege- und Reinigungsmittel (WPR-Produkte) benötigt werden. Aufgrund des aufwendigen Genehmigungs- und Zulassungsverfahrens stehen immer weniger Konservierungsmittel z. B. für WPR-Produkte zur Verfügung. Zusammen mit dem Verband der Chemischen Industrie e. V. (VCI) und weiteren Fachverbänden steht der IKW im Dialog mit den Behörden und Ministerien und weist auf diese Problematik hin.

Biozide Wirkstoffe, die bereits vor dem 14. Mai 2000 in Biozidprodukten in Verkehr gebracht worden sind, werden als Altwirkstoffe bezeichnet. Für insgesamt 641 Altwirkstoffe, die sich seit dem Jahr 2004 im Prüfprogramm befinden, stehen noch die amtlichen Bewertungen aus. Daher gilt eine dritte Verlängerung des Zeitrahmens für das Prüfprogramm bis Dezember 2030 als wahrscheinlich. Ein entsprechender Entwurf einer Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission befindet sich derzeit noch in der Abstimmung. Das Prüfprogramm für Altwirkstoffe hätte nach der ursprünglichen Planung aus den 1990er Jahren im Jahr 2010 abgeschlossen werden sollen.

Den IKW-Mitgliedsfirmen stehen der im Januar 2022 aktualisierte Leitfaden „Wichtige Informationen für Inverkehrbringer von Biozidprodukten aus dem Bereich der Wasch-, Pflege- und Reinigungsmittel“ und die umfangreiche „IHO/IKW-Anleitung zur Zulassung von Biozidprodukten der Hauptgruppe 1 („Desinfektionsmittel“) zur Verfügung. Mit den Mitglieder-Informationen wird regelmäßig in Zusammenhang mit der Biozidprodukte-Verordnung über die Regelungen berichtet, die für Konservierungsstoffe für WPR-Produkte, Desinfektionsmittel und Repellentien relevant sind.

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